OGH 1Ob109/02i (RS0116604)

OGH1Ob109/02i31.3.2004

Rechtssatz

§ 2 Abs 3 Z 10 AußStrG macht es dem Gericht nicht nur zur Pflicht, alle zur Wahrung der körperlichen Integrität der Verfahrensparteien erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, sondern auch, den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten. Unter diesen Schutz können auch Daten des Privatlebens (hier: Adresse und Name des Arbeitgebers) fallen.

Normen

AußStrG §2 Abs3 Z10 L
ZPO §219
MRK Art8 IV3b

1 Ob 109/02iOGH25.06.2002
4 Ob 208/02wOGH15.10.2002

nur: § 2 Abs 3 Z 10 AußStrG macht es dem Gericht nicht nur zur Pflicht, alle zur Wahrung der körperlichen Integrität der Verfahrensparteien erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, sondern auch, den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten. (T1); Beisatz: Hier: Sachwalterschaftsverfahren. (T2)

7 Ob 48/03iOGH19.03.2003

nur: § 2 Abs 3 Z 10 AußStrG macht es dem Gericht nicht nur zur Pflicht, alle zur Wahrung der körperlichen Integrität der Verfahrensparteien erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, sondern auch, den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten. Unter diesen Schutz können auch Daten des Privatlebens fallen. (T3); Beis wie T2; Veröff: SZ 2003/22

8 Ob 71/03dOGH26.06.2003

Auch

7 Ob 69/04dOGH31.03.2004

nur T1

Dokumentnummer

JJR_20020625_OGH0002_0010OB00109_02I0000_001

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