OGH 11Bkd2/00 (RS0114514)

OGH11Bkd2/0022.1.2001

Rechtssatz

Befangenheit ist entweder eine tatsächliche Hemmung der unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive oder aber eine besondere Fallgestaltung, die einen unbefangenen Außenstehenden begründeterweise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen können. Jede Befangenheitsanzeige hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Disziplinarratsmitglieds in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Dass Entscheidungsträger über eine Angelegenheit vorinformiert sind und sich vielleicht auch schon eine Meinung gebildet haben, begründet nicht einmal andeutungsweise ihre Befangenheit. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe von Verfahrensergebnissen zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel setzen.

Normen

DSt 1990 §25 Abs1

11 Bkd 2/00OGH22.01.2001
5 Bkd 3/04OGH15.11.2004

nur: Befangenheit ist entweder eine tatsächliche Hemmung der unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive oder aber eine besondere Fallgestaltung, die einen unbefangenen Außenstehenden begründeterweise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen können. (T1)

1 Bkd 1/05OGH28.04.2005

nur: Befangenheit ist eine Hemmung der unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. (T2)

11 Bkd 6/05OGH12.10.2005

nur T1

13 Bkd 3/07OGH26.11.2007

nur T1; Beisatz: Dass sich der gesamte Disziplinarrat für befangen erklärt und die Mitglieder dieses Disziplinarrats über Anschuldigungen gegen einen leitenden Funktionär ihrer eigenen Kammer (Ausschussmitglied) zu entscheiden haben, bildet einen wichtigen Grund für die Delegierung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer. (T3)

10 Bkd 2/07OGH08.02.2008

nur T1

10 Bkd 5/09OGH16.09.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Allein die Vermeidung auch nur des Anscheins einer Befangenheit stellt einen sonstigen wichtigen Grund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt zweite Alternative dar, um die gebotene Objektivität zu gewährleisten. (T4)

10 Bkd 4/09OGH16.09.2009

Auch; nur T1; Beis wie T4

10 Bkd 6/09OGH22.10.2009

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Eine - für die Delegierung notwendige - Befangenheit des gesamten Disziplinarrates setzt an sich das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes voraus, der alle Disziplinarratsmitglieder gemeinsam betrifft, oder das Vorliegen verschiedener individueller Gründe bei allen abgelehnten Disziplinarratsmitgliedern, was dazu führen muss, dass aus den restlichen Mitgliedern kein Senat im Sinn des § 15 DSt mehr gebildet werden kann. (T5)

10 Bkd 7/09OGH08.01.2010

Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5

12 Bkd 6/10OGH15.12.2010

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T4

14 Bkd 4/11OGH27.06.2011

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T4

9 Bdk 3/11OGH15.07.2011

Auch; nur T1

20 Ns 3/14tOGH15.10.2014

Auch

29 Ns 1/16tOGH08.09.2016

Auch

27 Ns 1/17dOGH14.04.2017

Auch

28 Ns 1/17mOGH13.03.2018

Auch

21 Ds 3/17dOGH28.05.2018

Auch

28 Ns 1/18pOGH06.09.2018

Auch; nur T1

28 Ns 2/18kOGH06.11.2018

Auch; nur T1

23 Ns 2/20aOGH25.06.2020

Vgl

04 Präs 32/21xOGH27.08.2021

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_20010122_OGH0002_011BKD00002_0000000_001

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