OGH 3Ob218/00f (RS0114721)

OGH3Ob218/00f20.12.2000

Rechtssatz

Nach dem HfD JGS 1846/968, das nicht schon durch das 1. BRBG, sondern erst durch Art II Z 3 EO-Nov 2000 mit 1. 10. 2000 aufgehoben wurde und daher noch anzuwenden ist, ist das Erbrecht als Ganzes unpfändbar. Keine Zulässigkeit des Rechtsmittels zumal nicht wahrscheinlich ist, dass noch über andere Exekutionsanträge zu entscheiden ist, für die das HfD Bedeutung hat.

Normen

ZPO §502 Abs1 HI2
ZPO §528 Abs1 A
HfD JGS 968/1846 allg
VBG §75 Abs3

3 Ob 218/00fOGH20.12.2000
9 ObA 44/12dOGH22.08.2012

Vgl; Beisatz: Keine erhebliche Rechtsfrage, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten und es angesichts des kleinen betroffenen Personenkreises nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird. (T1)<br/>Beisatz: Hier: § 75 Abs 3 Z 4 VBG idF BGBl I 176/2004. (T2)

2 Ob 8/13kOGH22.01.2014

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Frage der sachlichen Kongruenz von Pensionsleistungen nach dem mit Ablauf des 31. 12. 2010 (Budgetbegleitgesetz 2011) außer Kraft getretenen § 254 Abs 2 ASVG („fingierte Invaliditätspension“ für kinderreiche Witwen) zu Schadenersatzansprüchen nach § 1327 ABGB. (T3)

2 Ob 188/18pOGH29.11.2018

Ähnlich; Beisatz: Hier: Frage der Anwendbarkeit der Verjährungsregeln des § 26 HGB auch bei „Vergesellschaftung“ nach § 28 HGB. (T4)

6 Ob 57/21gOGH06.08.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Frage der Auslegung eines auf Grundlage der mit Ablauf des 24. 5. 2018 außer Kraft getreten §§ 6 ff, 18 ff DSG 2000 erlassenen Bescheids der Datenschutzkommission. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20001220_OGH0002_0030OB00218_00F0000_001