OGH 4Ob257/00y (RS0114533)

OGH4Ob257/00y19.12.2000

Rechtssatz

Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Schutz des § 1 UWG kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, die die Annäherung an die fremde Kennzeichnung als eine unlautere Werbemaßnahme erscheinen lassen. Dies ist dann der Fall, wenn die Kennzeichnung in den beteiligten Verkehrskreisen in gewissem Umfang bekannt geworden und ihrer Natur nach geeignet ist, über die Benutzung als betriebliches Herkunftszeichen zu wirken und überdies die Anlehnung an eine solche Kennzeichnung ohne hinreichenden Grund in der verwerflichen Absicht vorgenommen wurde, Verwechslungen herbeizuführen oder den Ruf des anderen wettbewerbshindernd zu beeinträchtigen oder auszunutzen.

Normen

UWG §1 C1
UWG §9 F5

4 Ob 257/00yOGH19.12.2000
4 Ob 55/01vOGH22.03.2001

Auch

4 Ob 50/03mOGH29.04.2003

Auch; Beisatz: Diese Tatbestandsvoraussetzung wird regelmäßig erfüllt sein, wenn die Warenausstattung eines Unternehmens, das für sein Produkt einen hohen Marktanteil erreicht hat, durch ein Unternehmen nachgeahmt wird, das ein neues Konkurrenzprodukt auf den Markt bringt. (T1); Beisatz: Catsan. (T2)

4 Ob 74/03sOGH24.06.2003

Auch; nur: Die Anlehnung an eine solche Kennzeichnung muss ohne hinreichenden Grund in der verwerflichen Absicht vorgenommen worden sein, Verwechslungen herbeizuführen oder den Ruf des anderen wettbewerbshindernd zu beeinträchtigen oder auszunutzen. (T3); Beisatz: Insbesondere aus dem hohen Bekanntheitsgrad der Ausstattung der Klägerin kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nur der Schluss gezogen werden, dass die Beklagte damit die Absicht verfolgt, sich an den guten Ruf des weithin bekannten Produkts anzuhängen. (T4); Beisatz: "Pedigree PAL-Quality Line". (T5)

4 Ob 184/03tOGH23.09.2003

Auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen § 1 UWG durch Nachahmen einer Ausstattung liegt nur vor, wenn die Anlehnung an das im Verkehr in einem gewissen Umfang bekannt gewordene Zeichen ohne hinreichenden Grund in der verwerflichen Absicht vorgenommen wurde, Verwechslungen herbeizuführen oder den Ruf des anderen wettbewerbshindernd zu beeinträchtigen oder auszunutzen. (T6)

4 Ob 165/04zOGH09.11.2004

Beisatz: Hier: Voraussetzungen für den ergänzenden Schutz des § 1 UWG bejaht. (T7)

4 Ob 187/05mOGH08.11.2005

Beisatz: Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Schutz des § 1 UWG kommt nur in Betracht, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, die die Annäherung an das fremde Kennzeichen als eine unlautere Werbemaßnahme erscheinen lassen. Dieser zusätzliche Umstand liegt hier darin, dass sich der Beklagte nicht nur den vom Kläger verwendeten Bezeichnungen annähert - „Schischule Mellau" - sondern dabei noch gegen gesetzliche Bestimmungen (§ 5 Abs 1 Vorarlberger SchischulG) verstößt, die derartige Verwechslungen verhindern wollen. (T8)

4 Ob 67/06sOGH20.06.2006
4 Ob 38/06aOGH12.07.2006
4 Ob 185/06vOGH17.10.2006

Beisatz: Hier Verwendung der Domain „tirolcom.at" in Ansehung der Bekanntheit von „www.tirol.com ". (T9)

4 Ob 204/06pOGH16.01.2007

Auch; Beisatz: Nicht registrierte Kennzeichen von Waren können unter den Begriff der „sonstigen Einrichtungen" im Sinne des § 9 Abs 3 UWG fallen; sie werden, sofern sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten, den besonderen Unternehmensbezeichnungen iSd § 9 Abs 1 UWG gleichgestellt. Voraussetzung für einen Schutz nach dieser Bestimmung ist aber, dass das Zeichen Verkehrsgeltung erlangt hat. (T10)

17 Ob 16/07pOGH07.08.2007

Beisatz: Die teilweise Anlehnung an die Verpackung der Klägerin dient hier nicht dazu, deren Ruf auszubeuten. Vielmehr bewirkt sie in Verbindung mit den kennzeichnungskräftigen Unterschieden, dass das Publikum das Erzeugnis der Beklagten als ein Konkurrenzprodukt zu jenem der Klägerin wahrnimmt. Dadurch wird der Wettbewerb nicht behindert, sondern ganz im Gegenteil in nicht unlauterer Weise belebt. (T11); Veröff: SZ 2007/123

4 Ob 38/08dOGH11.03.2008

nur: Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Schutz des § 1 UWG kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, die die Annäherung an die fremde Kennzeichnung als eine unlautere Werbemaßnahme erscheinen lassen. (T12)

17 Ob 22/11aOGH20.12.2011

Auch; Beisatz: Wird eine Domain von den beteiligten Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen gesehen, scheidet eine Unlauterkeit einer an diese anlehnenden Werbung schon deswegen aus. (T13); Beisatz: Hier: Wetter at. (T14)

4 Ob 157/15iOGH22.09.2015

Auch; Beisatz: Hier: Senderbezeichnungen von Radiounternehmen. (T15); Beis wie T12

Dokumentnummer

JJR_20001219_OGH0002_0040OB00257_00Y0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)