OGH 1Ob107/00t (RS0113881)

OGH1Ob107/00t25.7.2000

Rechtssatz

Eine Haftungsbefreiung des nicht informierten beziehungsweise gewarnten Interzedenten tritt nur dann nicht ein, wenn dieser die Verpflichtung trotz entsprechender Information und Warnung eingegangen wäre. Die Interzession bleibt in dem Maß wirksam, wie sich der Interzedent bei entsprechender Information verpflichtet hätte. Dies zu beweisen, obliegt dem Gläubiger.

Normen

KSchG §25c

1 Ob 107/00tOGH25.07.2000

Veröff: SZ 73/121

6 Ob 147/01pOGH23.08.2001

Auch

1 Ob 132/01wOGH22.10.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Haftungsbefreiung des Interzedenten tritt bei Unterbleiben der Information nicht schon jedenfalls, sondern nur dann ein, wenn der Kreditgeber bei Abschluss des Interzessionsvertrags erkannte oder erkennen musste, dass der Kredit wahrscheinlich notleidend werden wird. (T1)

1 Ob 29/01yOGH27.11.2001

Beis wie T1

7 Ob 228/02hOGH11.12.2002

Auch; Beis wie T1

3 Ob 284/03sOGH25.02.2004

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Nur dann ist ein Verstoß gegen die Informationspflicht denkbar. (T2)

8 Ob 57/04xOGH24.09.2004

Auch; nur: Eine Haftungsbefreiung des nicht informierten beziehungsweise gewarnten Interzedenten tritt nur dann nicht ein, wenn dieser die Verpflichtung trotz entsprechender Information und Warnung eingegangen wäre. (T3)

3 Ob 58/05hOGH24.11.2005

Auch; Beisatz: Dass der Interzedent die Haftung auch trotz gesetzeskonformer Information übernommen hätte, hat der Gläubiger zu beweisen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20000725_OGH0002_0010OB00107_00T0000_002

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