OGH 6Ob117/00z (RS0113938)

OGH6Ob117/00z28.6.2000

Rechtssatz

Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten löst mangels Erkennbarkeit für den Gläubiger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Mäßigung im Sinn dieser Bestimmung nicht aus. Es widerspräche auch den Grundsätzen des § 1311 ABGB, wollte man dem Gläubiger das Risiko des wirtschaftlichen Unterganges seines Vertragspartners auf diesem Weg aufbürden und ein erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Interzedenten gegebenes Missverhältnis zur Begründung des Mäßigungsrechtes heranziehen. Dem Richter ist daher nicht das Recht gegeben, in einen inhaltlich nicht zu beanstandenden Vertrag einzugreifen, wenn sich die Lage des Schuldners im Nachhinein verschlechtert. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. In diesem Sinn weist auch die Regierungsvorlage darauf hin, dass § 25d KSchG diejenigen Fälle, in denen der ursprünglich einkommens- und vermögenslose Mithaftende später doch zu Einkommen oder Vermögen gelangt ist, nicht erfassen solle, weil hier kein sozialer Bedarf nach einer Schutzbestimmung bestehe. Eine entsprechende teleologische Reduktion der Bestimmung ist daher geboten.

Normen

ABGB §1311 IV
KSchG §25d

6 Ob 117/00zOGH28.06.2000
6 Ob 184/00bOGH15.03.2001

Auch; nur: Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten löst mangels Erkennbarkeit für den Gläubiger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Mäßigung im Sinn dieser Bestimmung nicht aus. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. (T1)<br/>Beisatz: Bei der Frage, ob ein unbilliges Missverhältnis im Sinn des § 25d KSchG vorliegt, ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eingehens der Verbindlichkeit des Interzedenten abzustellen. (T2)

8 Ob 73/03yOGH07.08.2003

Auch; nur: Diejenigen Fälle, in denen der ursprünglich einkommens- und vermögenslose Mithaftende später doch zu Einkommen oder Vermögen gelangt ist, sind nicht erfasst, weil hier kein sozialer Bedarf nach einer Schutzbestimmung bestehe. (T3); Beis wie T2

6 Ob 156/03iOGH11.09.2003

Vgl; Beis wie T2

6 Ob 202/04fOGH21.04.2005

Vgl

6 Ob 137/07aOGH24.01.2008

Auch

1 Ob 188/09tOGH17.11.2009

Auch; nur T1; Beis wie T2

7 Ob 219/10xOGH19.01.2011

Auch; Beisatz: Gelangt der ursprünglich einkommens‑ und vermögenslose Mithaftende später zu Einkommen oder Vermögen, so soll er mangels sozialen Bedarfs von der Schutzbestimmung nicht erfasst werden. Eine entsprechende teleologische Reduktion der Bestimmung ist daher geboten. (T4)

4 Ob 195/10wOGH18.01.2011

Vgl auch; nur: Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. (T5)

7 Ob 59/12wOGH25.04.2012

Auch; Beis wie T2

7 Ob 224/12kOGH23.01.2013

nur T1

3 Ob 34/13sOGH19.06.2013

Auch

2 Ob 15/13iOGH29.08.2013

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Keine Mäßigung, wenn der Interzedent über seine Einkommensverhältnisse unvollständige Angaben macht und seine fehlende Leistungsfähigkeit nicht offengelegt hat, es sei denn, die Unvollständigkeit der Angaben beruht auf einem entschuldbaren Versehen und hätte für die Gläubigerin aus augenscheinlichen Gründen für ergänzungsbedürftig gehalten werden müssen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20000628_OGH0002_0060OB00117_00Z0000_005