6 Ob 117/00z | OGH | 28.06.2000 |
6 Ob 184/00b | OGH | 15.03.2001 |
Auch; nur: Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten löst mangels Erkennbarkeit für den Gläubiger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Mäßigung im Sinn dieser Bestimmung nicht aus. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. (T1)<br/>Beisatz: Bei der Frage, ob ein unbilliges Missverhältnis im Sinn des § 25d KSchG vorliegt, ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eingehens der Verbindlichkeit des Interzedenten abzustellen. (T2) |
8 Ob 73/03y | OGH | 07.08.2003 |
Auch; nur: Diejenigen Fälle, in denen der ursprünglich einkommens- und vermögenslose Mithaftende später doch zu Einkommen oder Vermögen gelangt ist, sind nicht erfasst, weil hier kein sozialer Bedarf nach einer Schutzbestimmung bestehe. (T3); Beis wie T2 |
6 Ob 156/03i | OGH | 11.09.2003 |
Vgl; Beis wie T2 |
6 Ob 202/04f | OGH | 21.04.2005 |
Vgl |
6 Ob 137/07a | OGH | 24.01.2008 |
Auch |
1 Ob 188/09t | OGH | 17.11.2009 |
Auch; nur T1; Beis wie T2 |
7 Ob 219/10x | OGH | 19.01.2011 |
Auch; Beisatz: Gelangt der ursprünglich einkommens‑ und vermögenslose Mithaftende später zu Einkommen oder Vermögen, so soll er mangels sozialen Bedarfs von der Schutzbestimmung nicht erfasst werden. Eine entsprechende teleologische Reduktion der Bestimmung ist daher geboten. (T4) |
4 Ob 195/10w | OGH | 18.01.2011 |
Vgl auch; nur: Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. (T5) |
7 Ob 59/12w | OGH | 25.04.2012 |
Auch; Beis wie T2 |
7 Ob 224/12k | OGH | 23.01.2013 |
nur T1 |
3 Ob 34/13s | OGH | 19.06.2013 |
Auch |
2 Ob 15/13i | OGH | 29.08.2013 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Keine Mäßigung, wenn der Interzedent über seine Einkommensverhältnisse unvollständige Angaben macht und seine fehlende Leistungsfähigkeit nicht offengelegt hat, es sei denn, die Unvollständigkeit der Angaben beruht auf einem entschuldbaren Versehen und hätte für die Gläubigerin aus augenscheinlichen Gründen für ergänzungsbedürftig gehalten werden müssen. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20000628_OGH0002_0060OB00117_00Z0000_005
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