OGH 10ObS110/00z (RS0113660)

OGH10ObS110/00z23.5.2000

Rechtssatz

Nach der ausdrücklich erklärten Absicht des Gesetzgebers der BPGG-Novelle 1998 soll nunmehr die Mindesteinstufung für Rollstuhlfahrer mit dem Vorliegen bestimmter Diagnosen und den damit verbundenen Funktionsausfällen verknüpft werden, um sicherzustellen, dass bei der Mindesteinstufung jener Personenkreis an behinderten Menschen erfasst wird, der zur selbstbestimmten Lebensführung auf den aktiven Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist. Als Abgrenzungskriterien sollen die Ausfallserscheinungen bei bestimmten Krankheitsmustern und Behinderungsmustern herangezogen werden.

Normen

BPGG §4a
BPGG §4a idF BGBl I 1998/111
oöPGG §4a

10 ObS 110/00zOGH23.05.2000
10 ObS 153/00yOGH27.06.2000

Beisatz: Die im Regelfall typischen Pflegemaßnahmen, die grundsätzlich auch bei der funktionellen Beurteilung des Pflegebedarfes relevant sind, werden dem Mobilitätsbedarf dieser Gruppen entsprechend berücksichtigt. Eine Mindesteinstufung in Stufe 3 ist dann gerechtfertigt, wenn auf Grund der angeführten Diagnosen eine derart schwere Beeinträchtigung der Gehfähigkeit vorliegt, dass der Pflegebedürftige zur Fortbewegung innerhalb und außerhalb der Wohnung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist. Die Aufzählung der Diagnosen in § 4a Abs 1 BPGG ist daher analogiefäig. (T1)

10 ObS 280/00zOGH24.10.2000

Auch; Beis wie T1

10 ObS 386/01iOGH14.05.2002

Vgl auch; nur: Nach der ausdrücklich erklärten Absicht des Gesetzgebers der BPGG-Novelle 1998 soll nunmehr die Mindesteinstufung für Rollstuhlfahrer mit dem Vorliegen bestimmter Diagnosen und den damit verbundenen Funktionsausfällen verknüpft werden, um sicherzustellen, dass bei der Mindesteinstufung jener Personenkreis an behinderten Menschen erfasst wird, der zur selbstbestimmten Lebensführung auf den aktiven Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist. (T2) Beisatz: In den Personenkreis des § 4a Abs 1 BPGG sind nur sogenannte "aktive" Rollstuhlfahrer, nicht aber "passive" Rollstuhlfahrer einbezogen. (T3) Beisatz: Diese Vorgangsweise des Gesetzgebers kann nicht als unsachlich angesehen werden. (T4) Beisatz: Hier: § 4a oöPGG. (T5)

10 ObS 211/02fOGH18.07.2002

auch; Beis wie T1 nur: Die Aufzählung der Diagnosen in § 4a Abs 1 BPGG ist daher analogiefäig. (T6); Beisatz: Die analoge Anwendung der in § 4a BPGG normierten diagnosebezogenen Mindesteinstufung kommt nur dann in Betracht, wenn der Pflegegeldwerber eine der in § 4a Abs 1 BPGG ausdrücklich angeführten Diagnosen ihrem Inhalt nach vergleichbare und in ihren Auswirkungen gleichzusetzende Diagnose aufweist. (T7)

10 ObS 136/04dOGH14.09.2004

Vgl auch; Beisatz: Es war eine Zielsetzung der Novellierung der Bestimmungen über die diagnosebezogene Einstufung (§4a BPGG; §4a StPGG) durch die Aufzählung der genannten medizinischen Diagnosen Ausfallserscheinungen nach Schlaganfällen oder Gehirnblutungen aus dem Kreis der für eine diagnosebezogene Einstufung in Betracht kommenden Leidenszustände auszuschließen. (T8)

10 ObS 170/04dOGH09.11.2004

Auch; Beis wie T6; Beiswie T7; Beisatz: Die DiagnoseCerebralparese wurde durch die BPGG-Novelle 2001 (BGBl I 2001/69) als"infantile Cerebralparese" konkretisiert. Aufgrund dieser gesetzgeberischen Klarstellung muss im Hinblick auf die Diagnose Cerebralparese die Analogiefähigkeit verneint werden. (T9)

Dokumentnummer

JJR_20000523_OGH0002_010OBS00110_00Z0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)