OGH 8Ob253/99k (RS0113490)

OGH8Ob253/99k11.5.2000

Rechtssatz

1) Bei der Sittenwidrigkeitskontrolle von Bürgschaften naher Angehöriger ist das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses des Haftungsumfangs und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten auslösendes Moment der Inhaltskontrolle und wird daher von der Intensität der nach einem beweglichen System zu beurteilenden weiteren Sittenwidrigkeitsindikatoren nicht berührt. 2) Auch im Bereich der Sittenwidrigkeitskontrolle von Bürgschaftsverträgen naher Angehöriger ist bloße Teilnichtigkeit möglich, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass die (reduzierte) Bürgschaft für den Gläubiger nicht sinnlos ist. Grundlage der Beurteilung ist der Kapitalsbetrag zuzüglich der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Zinsbelastung.

Normen

ABGB §879 BIIi
ABGB §1346 D
ABGB §1346 G

8 Ob 253/99kOGH11.05.2000

Veröff: SZ 73/79

1 Ob 107/00tOGH25.07.2000

Auch; Beisatz: In den problematischen Fällen von Angehörigenbürgschaften ist Anknüpfungspunkt der inhaltlichen Missbilligung die übermäßige Haftung, die den Bürgen im Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit überfordert. Gerade diese Überforderung gilt es, gewissermaßen durch "geltungserhaltende Reduktion" des Verpflichtungsumfangs zu vermeiden; die Haftung ist daher auf ein vertretbares Maß zu reduzieren. (T1)<br/>Veröff: SZ 73/121

10 Ob 80/00pOGH11.07.2000

Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für Bürgschaften, die zur Sicherung fälliger oder künftiger Sozialversicherungsbeiträge eingegangen wurden. (T2)<br/>Beisatz: Bei der Beschränkung der Bürgenverpflichtung im Wege der Teilnichtigkeit ist vordergründiges Ziel, die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Schuldners zu erhalten und den Eintritt der Insolvenz zu vermeiden. (T3)

6 Ob 184/00bOGH15.03.2001

Auch

10 Ob 315/02zOGH26.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Ist vom Vorliegen eines solchen krassen Missverhältnisses als objektives Element auszugehen, so bilden die weiteren für die Inhaltskontrolle rechtserheblichen Gesichtspunkte ein bewegliches Beurteilungssystem, dessen Anwendung ein Sittenwidrigkeitsurteil dann erlaubt, wenn entsprechende Indikatoren im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in allen drei Systemelementen verwirklicht waren und diesen in der Gesamtschau - je nach den Umständen des Einzelfalls - erhebliches Gewicht beizumessen ist (ÖBA 2000/909, 922ff mwN ua). (T4)

8 Ob 31/05zOGH04.05.2005

Auch; nur: Bei der Sittenwidrigkeitskontrolle von Bürgschaften naher Angehöriger ist das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses des Haftungsumfangs und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten auslösendes Moment der Inhaltskontrolle. (T5)<br/>Beisatz: Liegt ein krasses Missverhältnis nicht vor, ist die Sittenwidrigkeit zu verneinen, ohne dass es eines Eingehens auf die übrigen von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen bedarf. (T6)<br/>Beisatz: Nicht nur Einkommen, sondern auch bestehendes Vermögen des Interzedenten kann die Annahme eines krassen Missverhältnisses ausschließen. (T7)<br/>Beisatz: Für das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses ist der Interzedent behauptungspflichtig und beweispflichtig. (T8)<br/>Veröff: SZ 2005/66

10 Ob 92/07pOGH09.10.2007

Vgl auch; Beisatz: Das Vorliegen eines groben Missverhältnisses zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit stellt nach der Judikatur erst das auslösende Moment für eine Inhaltskontrolle dar. (T9)<br/>Beisatz: Die Anwendung der für die Sittenwidrigkeitskontrolle bereits geprägten höchstgerichtlichen Grundsätze auf die singulären Umstände des jeweiligen Falls wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf, soweit diese Grundsätze keiner Verfeinerung durch eine weitere Auffächerung bedürfen oder es nicht um die Korrektur einer gravierenden Fehlbeurteilung geht. (T10)

1 Ob 39/10gOGH20.04.2010

nur T5; Beis wie T4

4 Ob 123/11hOGH09.08.2011

Vgl; Beis wie T10

3 Ob 34/13sOGH19.06.2013

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9

3 Ob 194/13wOGH29.10.2013

Auch; Beis wie T9

5 Ob 161/15kOGH22.03.2016

Auch; nur T5; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9

Dokumentnummer

JJR_20000511_OGH0002_0080OB00253_99K0000_001