OGH 6Ob125/99x (RS0113161)

OGH6Ob125/99x20.1.2000

Rechtssatz

Grundsätzlich ist jeder "beteiligt", der ein Interesse an der ordnungsgemäßen Organzusammensetzung geltend machen kann, das sind also die Gesellschafter, die Organe der Gesellschaft sowie diejenigen Personen, die einen gegen die Gesellschaft durchzusetzenden Anspruch behaupten.

Normen

GmbHG §15a

6 Ob 125/99xOGH20.01.2000
6 Ob 26/04yOGH25.03.2004

Auch

6 Ob 10/06yOGH26.01.2006

Beisatz: Hier: Dazu gehört auch der Erwerber eines Geschäftsanteils. (T1)

6 Ob 53/06xOGH06.04.2006

Beisatz: Dazu gehören die Gesellschafter, die Organe der Gesellschaft sowie diejenigen Personen, die einen gegen die Gesellschaft durchzusetzenden Anspruch behaupten. (T2); Veröff: SZ 2006/58

6 Ob 79/11bOGH16.06.2011

Dokumentnummer

JJR_20000120_OGH0002_0060OB00125_99X0000_002