Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben.
Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines Notliquidators aufgetragen.
Text
Begründung
Die im Firmenbuch beim Landesgericht Linz zu FN 81148k eingetragene GmbH ist in Liquidation getreten. Sie verfügt derzeit über kein vertretungsbefugtes Organ. Nachdem zwei vom Gericht bestellte Notliquidatoren über ihren Antrag wieder enthoben worden waren, beantragte der Minderheitsgesellschafter (sein Geschäftsanteil beträgt 1,64 % des Stammkapitals), ihn wegen Gefahr in Verzug unverzüglich zum Notliquidator der Gesellschaft zu bestellen. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Ein Vertretungsnotstand als Voraussetzung für die Bestellung eines Notliquidators sei zwar gegeben, die Bestellung des Minderheitsgesellschafters scheitere jedoch an Interessenkollisionen und den völlig gegensätzlichen Rechtsansichten der Mehrheitsgesellschafter einerseits und des Antragstellers andererseits. Ein Notliquidator habe in erster Linie die Interessen der Gesellschaft zu vertreten, mit Rücksicht auf die Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern sei die Objektivität des vorgeschlagenen Minderheitsgesellschafters nicht gewährleistet; im Übrigen sei eine Zusammenarbeit mit den Mehrheitsgesellschaftern offenkundig nicht möglich.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Minderheitsgesellschafters wie auch seine diesen Rekurs ergänzenden Schriftsätze zurück. Das Erstgericht lehne nicht die Bestellung eines Notliquidators an sich ab, seine Ablehnung beziehe sich nur auf die Bestellung des Minderheitsgesellschafters. Ein Anspruch auf die Bestellung einer bestimmten Person zum Notgeschäftsführer lasse sich aus § 15a GmbHG nicht ableiten. Der Antragsteller könne daher bloß die Auswahl einer bestimmten Person anregen, das Gericht sei an seinen Vorschlag jedoch nicht gebunden. Sei aber sein Antrag als bloße Anregung aufzufassen, so sei er durch die Abweisung des Antrags nicht beschwert. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob ein Beteiligter im Sinn des § 15a GmbHG Anspruch auf die Bestellung einer bestimmten Person zum Notgeschäftsführer habe, fehle.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Minderheitsgesellschafters ist zulässig und berechtigt.
Nach der für die Liquidation einer Gesellschaft mbH nach § 92 GmbHG sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 15a Abs 1 GmbHG hat das Gericht, sofern Liquidatoren fehlen, diese in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen.
Antragslegitimiert und damit Beteiligter im Verfahren nach § 15a GmbHG ist jeder, der ein Interesse an der ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft geltend machen kann; das sind nach Lehre (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht2 I Rz 2/61) und Rechtsprechung insbesondere auch die Gesellschafter (6 Ob 125/99x; 6 Ob 129/00i; 6 Ob 250/02m; RIS-Justiz RS0113161 und RS0113945).
Die Auswahl des zu bestellenden Notgeschäftsführers oder Notliquidators obliegt dem Gericht. Der Antragsteller kann eine bestimmte Person zwar vorschlagen, er hat jedoch kein subjektives Recht auf deren Bestellung. Sein Vorschlag ist vielmehr (nur) eine Anregung, der das Gericht nicht nachkommen muss (Koppensteiner GmbHG² § 15a Rz 10; Wünsch, Der Notgeschäftsführer im Sinn des § 15a GmbHG, GesRZ 1985, 157; Pöltner, Der Notgeschäftsführer in der GmbH, 93). Der Antragsteller hat daher kein subjektives Recht, selbst zum Notliquidator bestellt zu werden. An seiner Antrags- (und damit auch Rekurs-)Legitimation in Bezug auf die Beseitigung des Vertretungsnotstandes bestehen aber keine Zweifel. Indem nun das Erstgericht seinen Antrag zur Gänze abwies, ohne eine andere - seiner Auffassung nach geeignete - Person zum Notliquidator zu bestellen, griff es daher in die subjektive Rechtsstellung des Minderheitsgesellschafters ein. Er ist durch die gänzliche Abweisung seines Antrags insoweit beschwert, als der Vertretungsnotstand nicht behoben wurde.
Im Übrigen sind Notgeschäftsführerbestellungen nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag vorzunehmen. Die gänzliche Abweisung des vorliegenden Antrags durch das Erstgericht steht daher der (vom Rekursgericht erwarteten künftigen) Bestellung einer vom Rechtsmittelwerber verschiedenen Person entgegen, sodass sich die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen als erforderlich erweist. Dem Revisionsrekurs des Minderheitsgesellschafters wird Folge gegeben, die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung aufgetragen.
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