OGH 4Ob290/99x (RS0113000)

OGH4Ob290/99x14.12.1999

Rechtssatz

Die Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung kann nicht völlig losgelöst davon beurteilt werden, in welchem Ausmaß sie den Wettbewerb beeinflusst. Auch im Bereich der Wertreklame kann es nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts sein, gegen jede auch noch so geringe Nachfrageverlagerung durch unsachliche Beeinflussung vorzugehen. Auch hier wird eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung vorliegen müssen, damit ein Werbemittel und Lockmittel angenommen werden kann, wie es durch § 9a Abs 1 UWG verboten ist.

Normen

UWG §9a Abs1

4 Ob 290/99xOGH14.12.1999
4 Ob 72/00tOGH21.03.2000

Auch; nur: Auch hier wird eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung vorliegen müssen, damit ein Werbemittel und Lockmittel angenommen werden kann, wie es durch § 9a Abs 1 UWG verboten ist. (T1)

4 Ob 236/00kOGH03.10.2000

Vgl auch

4 Ob 28/03aOGH18.02.2003
4 Ob 113/05dOGH15.09.2005

Auch; Beisatz: Dabei kommt es nämlich nicht darauf an, wie viele Kunden der Beklagte bisher gewonnen hat, sondern maßgebend ist, ob sein Verhalten geeignet ist, pro futuro zu einer nicht bloß unerheblichen Nachfrageverlagerung zu führen. (T2)

4 Ob 99/07yOGH12.06.2007

Auch

3 Ob 273/07dOGH30.01.2008

Auch; Beisatz: Hier: Nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung durch Gewinnspiel bejaht. (T3)

4 Ob 154/08pOGH18.11.2008

Auch; nur T1

4 Ob 87/09mOGH14.07.2009

Vgl

4 Ob 34/11wOGH23.03.2011

Vgl; Beisatz: Zur richtlinienkonformen Auslegung von § 9a Abs 1 Z 1 UWG siehe RS0126589. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19991214_OGH0002_0040OB00290_99X0000_005