Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Zugabe begrifflich ein tatsächlich gewährter Vorteil, der neben einer "Hauptware" (oder wie hier neben einer periodischen Druckschrift) unentgeltlich angeboten, angekündigt oder gewährt wird, um den Absatz der Hauptware zu fördern; der gewährte Vorteil muss mit der Hauptware in einem solchen Zusammenhang stehen, dass er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluss zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen, also die Eigenschaft eines Werbe- oder Lockmittels haben (siehe dazu die Rechtsprechungsnachweise bei Koppensteiner, Europäisches und österreichisches Wettbewerbsrecht3 § 25 Rz 5 FN 14). Die Rechtsansicht der Vorinstanz(en), mangels Ankündigung des Gutscheins (eines Inserenten) auf der Titelseite der Gratisanzeigenzeitung der Klägerin sei dieser - auch aufgrund der konkreten Einlösungsbedingungen - kein Lockmittel und damit keine (verbotene) Zugabe, steht im Einklang mit der Rechtsprechung zur vergleichbaren Ankündigung eines Gewinnspiels nicht auf der Titelseite, sondern im Blattinneren (MR 1995, 67 - "Millionenschatzsuche"; ÖBl 1989, 112 - Frau und Freizeit = SZ 62/10 zur Rechtslage nach dem Zugabengesetz; uam), und der Rechtsprechung, wonach es auf die im Einzelfall zu prüfende Attraktivität des Gewinnspiels ankommt und eine nur unerhebliche Nachfrageverlagerung nicht ausreicht, um ein Lock- oder Werbemittel annehmen zu können (Bl 2000, 126 - Tipp des Tages III). Die Auffassung, dass die Chance, durch den Erwerb einer weiteren Zeitschrift um 25 S eine Tageskarte in einem Kärntner Schigebiet um 30 S billiger zu erhalten, kaum eine ins Gewicht fallende Lockwirkung zu entfalten vermag, ist keinesfalls als eine Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste, anzusehen. Auf die im außerordentlichen Revisionsrekurs angeschnittenen Rechtsfragen nach dem Zugabencharakter eines auf das Entgelt einer anderen Ware/Leistung (hier einer Tagesschikarte bis zu einem bestimmten Tag in bestimmten Schigebieten pro Person) anrechenbaren Geldgutscheins kommt es damit nicht mehr an.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses.
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