OGH 6Ob192/99z (RS0112534)

OGH6Ob192/99z29.9.1999

Rechtssatz

1. Die gesonderte Anfechtung verfahrensleitender Verfügungen im Verfahren außer Streitsachen ist (nur) in Fällen zu verneinen, in denen die gerichtliche Verfügung allein der Sammlung des Entscheidungsstoffes dient und nicht in Rechte Beteiligter eingreift.

2. Ein im nachehelicher Aufteilungsverfahren an den Antragsgegner gerichteter Auftrag, eine genaue Aufstellung der Ersparnisse zum Zeitpunkt der Ehescheidung vorzulegen, greift in seine geschützte Rechtssphäre ein und zieht Rechtsfolgen nach sich, sodaß das Rechtschutzinteresse zu bejahen ist.

Normen

AußStrG §9 A1
EheG §81
EheG §82

6 Ob 192/99zOGH29.09.1999
6 Ob 133/99yOGH20.01.2000

nur: 1. Die gesonderte Anfechtung verfahrensleitender Verfügungen im Verfahren außer Streitsachen ist (nur) in Fällen zu verneinen, in denen die gerichtliche Verfügung allein der Sammlung des Entscheidungsstoffes dient und nicht in Rechte Beteiligter eingreift. (T1)

6 Ob 338/00zOGH17.01.2001

nur T1

6 Ob 279/00yOGH16.05.2001

nur T1

6 Ob 321/01aOGH31.01.2002

nur T1; Beisatz: Hier: Auftrag zur Vorlage der für die Einkommensermittlung maßgebenden Unterlagen an den bestellten Sachverständigen. (T2)

5 Ob 187/03sOGH26.08.2003

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19990929_OGH0002_0060OB00192_99Z0000_001

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