OGH 10ObS372/97x (RS0111678)

OGH10ObS372/97x9.2.1999

Rechtssatz

§ 4a BPGG nF enthält in inhaltlich geänderter Form die früher in der Einstufungsverordnung enthaltenen Regelungen betreffend die (diagnosebezogenen) Mindesteinstufungen.

Normen

BPGG nF §4a

10 ObS 372/97xOGH09.02.1999

Veröff: SZ 72/21

10 ObS 61/00vOGH23.05.2000

Auch; Beisatz: Die in § 4a BPGG enthaltenen diagnosebezogenen Mindesteinstufungen schließen nicht aus, dass aufgrund der funktionsbezogenen Beurteilung ein höheres Pflegegeld zu leisten ist, wenn aufgrund weiterer Behinderungen die Voraussetzungen für eine höhere Einstufung gegeben sind. In den Gesetzesmaterialien (vgl RV 1186 BlgNR XX. GP , 13) ist ausdrücklich festgehalten, dass eine Addition der bei dieser funktionellen Beurteilung ermittelten Stundenwerte mit den der Mindesteinstufung zugrunde liegenden Zeitwerten nicht zulässig ist. Hinsichtlich des Pflegeaufwandes besteht dann, wenn Leidenszustände vorliegen, die im Sinne einer Einstufung in die Pflegegeldstufen 5 bis 7 zu prüfen sind, zwischen einer blinden und einer sehenden Person häufig kein wesentlicher Unterschied. (T1)

10 ObS 110/00zOGH23.05.2000

Auch; Beisatz: Ausgehend von der "ratio legis" des § 4a BPGG nF kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er Personen, die nicht eine der in § 4a Abs 1 BPGG ausdrücklich angeführten, jedoch ihrem Inhalt nach durchaus vergleichbare und in ihren Auswirkungen gleichzusetzende Diagnosen aufweisen, von der Mindesteinstufung ausschließen wollte. (T2)

10 ObS 386/01iOGH14.05.2002

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die in § 4a BPGG enthaltenen diagnosebezogenen Mindesteinstufungen schließen nicht aus, dass aufgrund der funktionsbezogenen Beurteilung ein höheres Pflegegeld zu leisten ist. In den Gesetzesmaterialien (vgl RV 1186 BlgNR XX. GP , 13) ist ausdrücklich festgehalten, dass eine Addition der bei dieser funktionellen Beurteilung ermittelten Stundenwerte mit den der Mindesteinstufung zugrunde liegenden Zeitwerten nicht zulässig ist. (T3)

10 ObS 211/02fOGH18.07.2002

Vgl auch; Beisatz: Die analoge Anwendung der in § 4a BPGG normierten diagnosebezogenen Mindesteinstufung kommt nur dann in Betracht, wenn der Pflegegeldwerber eine der in § 4a Abs 1 BPGG ausdrücklich angeführten Diagnosen ihrem Inhalt nach vergleichbare und in ihren Auswirkungen gleichzusetzende Diagnose aufweist. (T4)

10 ObS 210/02hOGH22.10.2002

Vgl auch; Beis wie T3 nur: In den Gesetzesmaterialien (vgl RV 1186 BlgNR XX. GP , 13) ist ausdrücklich festgehalten, dass eine Addition der bei dieser funktionellen Beurteilung ermittelten Stundenwerte mit den der Mindesteinstufung zugrunde liegenden Zeitwerten nicht zulässig ist. (T5); Beisatz: Ebenso ist es nicht möglich, den Aufwand im Zusammenhang mit der Verrichtung der Notdurft dadurch doppelt zu veranschlagen, dass er einerseits zur Überschreitung des Schwellenwerts von 180 Stunden und andererseits auch noch zur Begründung der für die Pflegegeldstufe 5 normierten Voraussetzungen (dauernde Bereitschaft) herangezogen wird. (T6)

10 ObS 403/02sOGH14.01.2003

Vgl auch; Beis wie T6

10 ObS 7/06mOGH24.01.2006

Auch; Beis wie T1 nur: Die in § 4a BPGG enthaltenen diagnosebezogenen Mindesteinstufungen schließen nicht aus, dass aufgrund der funktionsbezogenen Beurteilung ein höheres Pflegegeld zu leisten ist, wenn aufgrund weiterer Behinderungen die Voraussetzungen für eine höhere Einstufung gegeben sind. (T7)

10 ObS 53/19wOGH30.07.2019

Beis wie T2; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19990209_OGH0002_010OBS00372_97X0000_005

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)