OGH 10ObS381/98x (RS0111079)

OGH10ObS381/98x24.11.1998

Rechtssatz

Die Anrechnung nach § 7 BPGG (§ 6 WrPGG) beeinflußt weder die Einstufung des Betroffenen in eine bestimmte Pflegegeldstufe noch seinen Pflegebedarf, wohl aber die Höhe des auszuzahlenden Betrages. Eine die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung wird auch dann angenommen, wenn sich die nach den genannten Vorschriften anrechenbaren Geldleistungen ändern.

Normen

BPGG §7
BPGG §9 Abs2
WPGG §6
WPGG §7 Abs2

10 ObS 381/98xOGH24.11.1998
10 ObS 331/99wOGH30.11.1999

Vgl auch; nur: Die Anrechnung beeinflußt weder die Einstufung des Betroffenen in eine bestimmte Pflegegeldstufe noch seinen Pflegebedarf, wohl aber die Höhe des auszuzahlenden Betrages. (T1) Beisatz: Hier: § 6 SbgPGG; die Anrechnung des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder ist zwingend vorgeschrieben. (T2)

10 ObS 329/01gOGH13.11.2001

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 6 oöPGG. (T3)

10 ObS 95/02xOGH17.09.2002
10 ObS 104/09fOGH21.07.2009

Vgl auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_010OBS00381_98X0000_001

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