OGH 8Ob2185/96y (RS0110082)

OGH8Ob2185/96y8.6.1998

Rechtssatz

Die Zuweisung von Angelegenheiten an den Sachwalter und damit die entsprechende Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Behinderten wirkt nur rechtsgestaltend für die Zukunft. Eine im Verfahren über eine Nichtigkeitsklage hingegen geforderte Beurteilung der Prozessfähigkeit des Behinderten für die Vergangenheit durch das Pflegschaftsgericht verstieße gegen Art 6 MRK, weil durch eine allfällige Nichtigerklärung des Verfahrens in die Rechte des Prozessgegners eingegriffen würde und diesem im Verfahren nach den §§ 236 ff AußStrG keine Parteistellung zukommt. Es ist daher vom Prozessgericht zu prüfen, ob die betroffene Partei damals die Tragweite des konkreten Rechtsstreites und der von ihr gesetzten Rechtshandlungen erkennen konnte.

Normen

AußStrG §247
ZPO §6a
ZPO §529 Abs1 Z2 C2a

8 Ob 2185/96yOGH08.06.1998

Veröff: SZ 71/97

3 Ob 213/98iOGH16.09.1998

nur: Es ist daher vom Prozeßgericht zu prüfen, ob die betroffene Partei (- vor dem Wirksamwerden der Bestellung eines Sachwalters prozessfähig war, d.h. -) die Tragweite des konkreten Rechtsstreites und der von ihr gesetzten Rechtshandlungen erkennen konnte. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Zwangsversteigerungsverfahren. (T2)

4 Ob 329/98fOGH15.12.1998

Auch; nur: Die Zuweisung von Angelegenheiten an den Sachwalter und damit die entsprechende Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Behinderten wirkt nur rechtsgestaltend für die Zukunft. Eine im Verfahren über eine Nichtigkeitsklage hingegen geforderte Beurteilung der Prozessfähigkeit des Behinderten für die Vergangenheit durch das Pflegschaftsgericht verstieße gegen Art 6 MRK, weil durch eine allfällige Nichtigerklärung des Verfahrens in die Rechte des Prozessgegners eingegriffen würde und diesem im Verfahren nach den §§ 236 ff AußStrG keine Parteistellung zukommt. (T3)

6 Ob 1/99mOGH28.05.1999

Vgl auch; nur T1

3 Ob 183/99dOGH25.08.1999

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

1 Ob 6/01sOGH18.12.2001

Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Die Bindung an die Feststellung der Prozessunfähigkeit im Sachwalterbestellungsbeschluss besteht nur für die Zukunft, also für die Zeit ab Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters. Für den vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum hat das Prozessgericht selbständig zu prüfen, ob eine Partei prozessfähig ist. (T4)<br/>Veröff: SZ 74/200

10 ObS 214/02xOGH27.08.2002

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Sofern dies für das Verfahren von Bedeutung ist. (T5)

7 Ob 252/02pOGH13.11.2002

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Eine Bindung des Prozessgerichtes besteht auch dann nicht, wenn das Pflegschaftsgericht im Rahmen eines Verfahrens über die Genehmigung eines Prozessvergleiches (§§ 154 Abs 3, 282 ABGB) die Prozesschancen und im Zuge dessen die Prozessfähigkeit des Betroffenen vor der Sachwalterbestellung prüft. (T6)

3 Ob 308/00sOGH29.01.2003

Vgl auch; Beis wie T4

3 Ob 84/06hOGH26.07.2006

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

9 Ob 49/08hOGH09.07.2008

Auch; Beis wie T4

10 Ob 64/11aOGH04.10.2011

Auch

3 Ob 4/12bOGH22.02.2012

Vgl; nur: Die Zuweisung von Angelegenheiten an den Sachwalter und damit die entsprechende Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Behinderten wirkt nur rechtsgestaltend für die Zukunft. (T7)<br/>Beis ähnlich wie T4

9 Ob 4/12xOGH22.08.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4

10 ObS 11/13kOGH26.02.2013

Vgl auch; Beis wie T4

6 Ob 147/14gOGH17.09.2014

Auch; Beisatz: Eine bindende Entscheidung über die Beachtlichkeit einer Patientenverfügung kommt im Sachwalterbestellungsverfahren nicht in Betracht., da der Außerstreitrichter nach nunmehr ständiger Rechtsprechung entgegen der von Gitschthaler (JBl 1997, 183 [Entscheidungsanmerkung]) und noch von 9 Ob 82/97t vertretenen Auffassung nicht festzustellen hat, in welchem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt die (Verfahrens-)Unfähigkeit eingetreten ist. (T8)<br/>

1 Ob 84/15gOGH21.05.2015

Auch

1 Ob 66/18iOGH29.05.2018

nur T7; Beis wie T4; Beisatz: Gleiches gilt für die Geschäftsfähigkeit. (T9)<br/>Beisatz: Erfolgte die Sachwalterbestellung erst zu einem späteren Zeitpunkt als der Abschluss des auf seine Gültigkeit zu prüfenden Rechtsgeschäfts, ist eine Prüfung der maßgeblichen Tatsachen daher auch dann nicht entbehrlich, wenn ein im Bestellungsverfahren eingeholtes Gutachten bereits vor dem Vertragsabschluss erstattet wurde (vgl auch 7 Ob 252/02p; 1 Ob 84/15g). (T10)

3 Ob 166/17hOGH21.02.2018

Auch; Beis wie T4

2 Ob 132/17aOGH27.07.2017

Beisatz: Nunmehr §§ 117 ff AußStrG 2005. (T11)<br/>Beis: Dies gilt auch dann, wenn in anderen Fällen entscheidungsnotwendig zu klären ist, ob der Betroffene vor dem Sachwalterbestellungsbeschluss geschäftsfähig (bzw prozessfähig) war. (T12)<br/>Beisatz: Es muss daher – unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Prozessgegner – erhoben werden, ob und gegebenenfalls ab wann psychische Krankheiten oder geistige Behinderungen vorlagen, die rechtlich Prozessunfähigkeit bewirkten. (T13)

1 Ob 230/20kOGH28.01.2021

Vgl; Beis wie T4

6 Ob 126/20bOGH25.11.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19980608_OGH0002_0080OB02185_96Y0000_001