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Teilweise Nichtigerklärung von Verfahren wegen mangelnder Prozeßfähigkeit

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1997, 183 Heft 3 v. 20.3.1997

§§ 6a und 477 Abs 5 Z 1 ZPO; § 273 ABGB:

Wird einer Partei durch das Sachwalterschaftsgericht während des laufenden Zivilrechtsstreites ein (einstweiliger) Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt und genehmigt dieser die bisherige Prozeßführung nicht, dann hat das Prozeßgericht das Verfahren ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Prozeßunfähigkeit für nichtig zu erklären.

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