OGH 15Os56/98 (RS0109806)

OGH15Os56/982.4.1998

Rechtssatz

Gemäß § 43a Abs 3 zweiter Satz StGB darf bei Gewährung der bedingten Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe der nicht bedingt nachgesehene Teil nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen, wobei hiefür im Falle der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB ausschließlich diese - und nicht die unter Einrechnung der im "Vorurteil" ausgesprochenen Freiheitsstrafe sich ergebende "Gesamtstrafe" - maßgeblich ist.

Normen

StGB §31
StGB §43a Abs3

15 Os 56/98OGH02.04.1998
12 Os 96/98OGH27.08.1998
15 Os 132/98OGH01.10.1998

Beisatz: Gemäß dem klaren Wortlaut des § 43a Abs 3 erster Satz StGB ist eine teilbedingte Freiheitsstrafe unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen nur dann zu gewähren, wenn das Ausmaß der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe mehr als sechs Monate beträgt. Dies gilt auch bei Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB. In diesem Fall ist jedoch allein die Höhe der verhängten Zusatzstrafe (die einen eigenständigen Strafausspruch bildet) maßgebend, aber nicht die sich unter Einrechnung der im zeitlich vorangegangenen Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe ergebende "Gesamtstrafe". (T1)

13 Os 25/00OGH12.04.2000
11 Os 90/00OGH01.08.2000
11 Os 84/05wOGH27.09.2005

Vgl auch

15 Os 158/09pOGH16.12.2009
14 Os 25/13bOGH05.03.2013

nur: Gemäß ausdrücklicher Anordnung des § 43a Abs 3 StGB darf bei Gewährung der bedingten Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe der nicht bedingt nachgesehene Teil nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen. (T2)

15 Os 49/14sOGH27.05.2014

nur T2

12 Os 47/17dOGH18.05.2017

Auch; nur T2

11 Os 27/18gOGH10.04.2018

Vgl

14 Os 26/21mOGH27.04.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19980402_OGH0002_0150OS00056_9800000_001