European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E107774
Spruch:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.
Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zsolt T***** des Verbrechens der Hehlerei nach §§ 15, 164 (zu ergänzen: Abs 2 dritter Fall und) Abs 4 dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 28. Februar 2013 „zwischen Wien und Ungarn“ (am Grenzübergang N***** [US 5]) eine Sache, die ein anderer durch eine aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit fünf Jahre erreichender Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte (wobei er die Umstände kannte, die diese Strafdrohung begründeten [US 7]), einem Dritten zu verschaffen versucht, indem er den Pkw BMW X6, Kennzeichen *****, im Wert von ca 45.000 Euro sowie eine Akku‑Bohrmaschine und Bargeld im Gesamtwert von 1.250 Euro, die dem Hong Z***** durch Einbruch weggenommen worden waren, durch Lenken eines Vorausfahrzeugs und telefonische Kontaktaufnahme mit dem abgesondert verfolgten Lenker des gestohlenen Pkw BMW X6 Janos V*****, um ihn über die Polizeipräsenz auf der Route zu informieren, nach Ungarn verbrachte.
Das Schöffengericht verhängte über Zsolt T***** nach § 164 Abs 4 StGB eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wovon „gemäß § 43a Abs 3 iVm § 43 Abs 1 StGB“ ein Teil im Ausmaß von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, „sodass der unbedingte Teil der Strafe acht Monate Freiheitsstrafe beträgt“ (US 2).
Rechtliche Beurteilung
Diesen Ausspruch bekämpft die Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten mit einer auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese ist im Recht.
Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 43a Abs 3 zweiter Satz StGB darf bei Gewährung der bedingten Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe der nicht bedingt nachgesehene Teil nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen (RIS‑Justiz RS0109806); demnach muss der bedingt nachgesehene Teil mit zumindest zwei Dritteln ausgemessen sein. Bei einer ‑ wie hier ‑ verhängten Freiheitsstrafe von insgesamt zwei Jahren hätte der bedingt nachgesehene Teil mindestens 16 Monate betragen müssen. Durch dessen Bemessung mit lediglich zwölf Monaten hat das Erstgericht seine Strafbefugnis überschritten (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 671; vgl auch RIS‑Justiz RS0091988 [T7]).
Dieser Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO bewirkende Gesetzesverstoß hatte zur Kassation des Strafausspruchs und zur Verweisung der Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zu führen.
Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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