Spruch:
Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Jänner 2013, GZ 044 Hv 199/12y-13, verletzt in seinem Strafausspruch § 43a Abs 3 StGB.
Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in seinem Ausspruch über die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe aufgehoben und in diesem Umfang gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:
Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Strafteil von sechs Monaten und 20 Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Text
Gründe:
Mit unmittelbar nach seiner Verkündung in Rechtskraft erwachsenem, gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Jänner 2013, GZ 044 Hv 199/12y-13, wurde Musa B***** wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach §§ 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG, 15 StGB (I) und nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (II) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde der Vollzug eines Teils dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Der unbedingte viermonatige Strafteil steht seit 4. Jänner 2013 in Vollzug, das Strafende fällt - unter Berücksichtigung der nach § 38 Abs 1 Z 1 StGB angerechneten Vorhaft - auf den 10. April 2013.
Rechtliche Beurteilung
Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht diese Entscheidung mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Denn gemäß ausdrücklicher Anordnung des § 43a Abs 3 StGB darf bei Gewährung der bedingten Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe der nicht bedingt nachgesehene Teil nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen (RIS-Justiz RS0109806).
Ausgehend von der hier aktuellen Freiheitsstrafe von 10 Monaten wurde durch die Bestimmung des unbedingten Teils der Strafe mit vier Monaten die zulässige Obergrenze (von drei Monaten und zehn Tagen) zum Nachteil des Verurteilten überschritten (Jerabek in WK² StGB § 43a Rz 13; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 671).
Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, den Strafausspruch in diesem Umfang aufzuheben und insoweit in der Sache selbst durch Anpassung der Relation zwischen dem zu vollstreckenden unbedingten und dem bedingt nachgesehen Teil der Freiheitsstrafe zu erkennen (RIS-Justiz RS0091988 [T10, T13 bis T15]).
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