OGH 14Os168/97 (RS0109794)

OGH14Os168/9731.3.1998

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen diese Bestimmung liegt nicht bloß bei in Gegenwart des Zeugen in der Hauptverhandlung erfolgter Darlegung des Inhalts seiner früheren Aussage nicht vor (RZ 1998/15), sondern auch dann nicht, wenn diese Darlegung (hier: Vorführung der Videoaufnahme der kontradiktorischen Vernehmung aus dem Vorverfahren) nach erfolgter Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung erst zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden hat.

Normen

StPO §252 Abs1

14 Os 168/97OGH31.03.1998
14 Os 34/98OGH12.05.1998

Vgl auch; Beisatz: Beruft sich ein Zeuge in der Hauptverhandlung - ohne die Aussage oder die Beantwortung von Fragen zu verweigern - auf frühere Angaben, so dürfen diese verlesen werden. § 252 Abs 1 StPO ist auf diesen Fall nicht anwendbar. (T1)

13 Os 31/98OGH27.05.1998

Vgl auch

11 Os 124/99OGH14.12.1999

Vgl auch; Beisatz: Soweit in einem Augenscheinsprotokoll oder hierüber hergestellten Film (§§ 116 ff StPO) auch Aussagen eines Zeugen oder gutachterliche Äußerungen eines Sachverständigen enthalten sind, gelten hiefür die Bestimmungen des § 252 Abs 1 StPO. Da im konkreten Fall die Vernehmung der in Rede stehenden Personen und die Gutachtenerstattung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung stattfand, kam es zu keiner Substituierung einer persönlichen Zeugenaussage oder Gutachtenerstattung unter Hintanhaltung der Fragemöglichkeiten der Parteien, sodass keine Verletzung des durch § 252 Abs 1 StPO geschützten Grundsatzes der Unmittelbarkeit vorlag. (T2)

15 Os 5/10iOGH21.04.2010

Beisatz: Nicht abweichende frühere Angaben eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen sind daher ‑ ebenso wie abweichende ‑ vom Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO nicht erfasst. (T3)

15 Os 158/11sOGH29.02.2012

Auch; Beis wie T3

15 Os 7/16tOGH27.06.2016

Auch

13 Os 90/20iOGH26.03.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19980331_OGH0002_0140OS00168_9700000_001