OGH 10ObS85/98t (RS0109541)

OGH10ObS85/98t10.3.1998

Rechtssatz

Grundsätzlich ist für Rechtsstreitigkeiten, in denen kein absoluter Anwaltszwang herrscht, die Kündigung oder der Widerruf der Vollmacht gegenüber Gericht und Gegenpartei erst mit der Mitteilung an sie wirksam. Wenngleich also im Innenverhältnis das Vollmachtsverhältnis durch Kündigung oder Widerruf im Zeitpunkt der Willenserklärung erlischt, ist der Eintritt der Wirkungen gegenüber Gericht und Gegenpartei von deren Benachrichtigung abhängig. Das Gericht hat, auch wenn ihm auf andere Weise Widerruf oder Kündigung der Vollmacht zur Kenntnis gelangt sind, bis zum Einlangen des Schriftsatzes den bisherigen Bevollmächtigten als voll befugten Parteienvertreter zu behandeln (§ 36 Abs 1 ZPO; EvBl 1976/68; EvBl 1963/451; ZBl 1937/707). Im bezirksgerichtlichen Verfahren könnte der Schriftsatz auch durch gerichtliches Protokoll ersetzt werden, wenn die Partei nicht durch Rechtsanwälte vertreten ist (§ 434 Abs 1 ZPO; EvBl 1964/228). Diese auch in Arbeitsrechtssachen und Sozialrechtssachen geltende Verfahrensbesonderheit ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Partei durch eine qualifizierte Person vertreten ist (§§ 39 Abs 2 Z 2, 40 Abs 1 ASGG).

Normen

ZPO §36 Abs1
ZPO §434 Abs1
ASGG §39 Abs2 Z2
ASGG §40 Abs1

10 ObS 85/98tOGH10.03.1998
10 ObS 276/98fOGH20.08.1998

Auch; nur: Grundsätzlich ist für Rechtsstreitigkeiten, in denen kein absoluter Anwaltszwang herrscht, die Kündigung oder der Widerruf der Vollmacht gegenüber Gericht und Gegenpartei erst mit der Mitteilung an sie wirksam. Wenngleich also im Innenverhältnis das Vollmachtsverhältnis durch Kündigung oder Widerruf im Zeitpunkt der Willenserklärung erlischt, ist der Eintritt der Wirkungen gegenüber Gericht und Gegenpartei von deren Benachrichtigung abhängig. (T1); Beisatz: Hier: Die Anzeige des Erlöschens der Prozessvollmacht hätte in Form eines Schriftsatzes erfolgen müssen (10 Ob S 85/98t). Eine von einer Kanzleikraft des Anwaltes gegenüber einer Kanzleikraft des Prozessgerichtes erfolgte Mitteilung über die Auflösung des Vertretungsverhältnisses kann nicht als wirksame Beendigung des Vollmachtsverhältnisses qualifiziert werden. (T2)

1 Ob 4/99sOGH23.02.1999

nur: Wenngleich also im Innenverhältnis das Vollmachtsverhältnis durch Kündigung oder Widerruf im Zeitpunkt der Willenserklärung erlischt, ist der Eintritt der Wirkungen gegenüber Gericht und Gegenpartei von deren Benachrichtigung abhängig. Das Gericht hat, auch wenn ihm auf andere Weise Widerruf oder Kündigung der Vollmacht zur Kenntnis gelangt sind, bis zum Einlangen des Schriftsatzes den bisherigen Bevollmächtigten als voll befugten Parteienvertreter zu behandeln. (T3); Veröff: SZ 72/31

5 Ob 234/01zOGH09.10.2001

Vgl auch; nur T3

2 Ob 163/07wOGH14.02.2008

Veröff: SZ 2008/23

4 Ob 179/08iOGH18.11.2008

Vgl auch; Beisatz: In einem Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht bedarf die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner der Anzeige, dass ein anderer Rechtsanwalt zur Vertretung bestellt wurde. Mangels einer derartigen Anzeige ist die bloße Mitteilung über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses im Außenverhältnis wirkungslos. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht auf andere Weise Kenntnis des Vollmachtswiderrufs erlangte. (T4)

8 ObA 53/10tOGH18.08.2010

Vgl auch

4 Ob 42/11xOGH10.05.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4

10 Ob 7/12wOGH29.01.2013

Vgl; Beis wie T4

7 Ob 178/11vOGH18.02.2013

Auch; Beis wie T4

6 Ob 99/20gOGH17.12.2020

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19980310_OGH0002_010OBS00085_98T0000_001