Normen
MRG §16 Abs1 Z1
5 Ob 510/97d | OGH | 27.01.1998 |
5 Ob 257/99a | OGH | 21.12.1999 |
5 Ob 154/00h | OGH | 15.06.2000 |
Vgl auch; nur: Die Rüge muss dem Vermieter signalisieren, dass von der Möglichkeit einer gerichtlichen Mietzinsreduzierung unter Aufrechterhaltung aller übrigen Bestimmungen des Mietvertrages Gebrauch gemacht wird, falls er auf Einhebung des rechtsunwirksam vereinbarten Mietzinses beharrt. (T1); Beisatz: Nicht schon eine geringfügige Nutzung einer Wohnung für Geschäftszwecke macht den Mieter nach § 16 Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz MRG rügepflichtig, wenn es sich bei ihm um einen Unternehmer handelt. Ein gemischt genutztes Objekt ist nur dann als Geschäftsräumlichkeit zu qualifizieren, wenn es deutlich überwiegend für Geschäftszwecke verwendet wird. Die Rügeobliegenheit greift dann nicht, wenn sich der ein Objekt mietende Unternehmer eine Verwendung zu Wohnzwecken ausbedungen hat, die nur die Anrechnung des für Wohnungen zulässigen Hauptmietzinses erlaubt. (T2) |
5 Ob 223/04m | OGH | 07.12.2004 |
5 Ob 33/09b | OGH | 12.05.2009 |
Beisatz: Die Erlangung der Verfügungsmacht über das gesamte neue Bestandobjekt enspricht im Lichte des Zwecks des § 16 Abs 1 Z 1 MRG der „Übergabe" im Sinn dieser Norm. Diese „Übergabe" markiert den letzten möglichen Zeitpunkt einer rechtzeitigen Rüge. (T3) |
5 Ob 31/10k | OGH | 22.06.2010 |
nur: Die Rüge muss zwischen rechtswirksamem Abschluss des Vertrages und Übergabe des Bestandobjekts erfolgen. (T4) |
5 Ob 122/11v | OGH | 07.07.2011 |
Beisatz: Der Einwand, ein zugesagter Wintergarten sei nicht vom Vermieter errichtet worden, ist ein vertraglicher Einwand. (T5) |
5 Ob 191/12t | OGH | 14.02.2013 |
Beisatz: Die Rügepflicht nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG führt zu einer vergleichsweise raschen Klärung der Sach- und Rechtslage, weil die Unterlassung der gebotenen Rüge dazu führt, dass ein gegebenenfalls über der Angemessenheitsgrenze liegender Hauptmietzins saniert und nicht mehr bekämpfbar ist. (T6); Beisatz: Die Rügepflicht gilt auch für befristete Geschäftsraummieten. (T7); <br/>Veröff: SZ 2013/17 |
5 Ob 75/15p | OGH | 28.04.2015 |
Auch; Beis wie T3; Kennt ein Mieter von Geschäftsräumlichkeiten noch vor Übergabe des Bestandobjekts und Beginn des Dauerschuldverhältnisses die für die Festlegung des Hauptmietzinses wesentlichen Faktoren und verpflichtet er sich trotz dieses Wissens in einem Vergleich zur Zahlung zunächst eines Teils, sodann nach Übergabe des vollen Hauptmietzinses, muss er die Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs rügen. (T8) |
5 Ob 83/20x | OGH | 23.06.2020 |
nur T1; Beis wie T3; nur T4; Beis wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0050OB00510_97D0000_001
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