OGH 15Os100/97 (RS0108366)

OGH15Os100/9728.7.1997

Rechtssatz

Für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit genügt eine einzige (auch nur versuchte) Tat, sofern darin unter Berücksichtigung ihrer Begleitumstände und Nebenumstände die begriffsessentielle Absicht (Tendenz) des Täters klar augenfällig und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Straftaten des selben Deliktstypus (hier: von sieben Einbruchsdiebstählen zwischen ca 22 Uhr bis 10.15 Uhr des folgenden Tages) eine fortlaufende Einnahme verschaffen zu wollen.

Normen

StGB §70
StGB §130 Satz2 Fall2

15 Os 100/97OGH28.07.1997
15 Os 181/98OGH17.12.1998

Auch; nur: Für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit genügt eine einzige (auch nur versuchte) Tat, sofern darin unter Berücksichtigung ihrer Begleitumstände und Nebenumstände die begriffsessentielle Absicht (Tendenz) des Täters klar augenfällig und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Straftaten des selben Deliktstypus eine fortlaufende Einnahme verschaffen zu wollen. (T1); Beisatz: Hier: § 28 Abs 3 erster Fall SMG. (T2)

14 Os 44/00OGH06.06.2000

Vgl auch; Beisatz: Für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit genügt die Feststellung der "ziemlich professionellen", unter Einsatz des vom Angeklagten zur Verfügung gestellten Werkzeuges in gleichartiger Weise erfolgten Vorgangsweisen bei den einzelnen Tatangriffen, ferner die vorhandenen finanziellen Probleme der Täter und deren gemeinsame Besprechung vor den Taten sowie den engen zeitlichen Zusammenhang derselben. Fehlende Ausführungen darüber, ob der Angeklagte das zur Verfügung gestellte Werkzeug "aus beruflichen Gründen ... oder zum alleinigen Zweck der Begehung von Einbrüchen in seinem Besitz hatte", stellt keinen formalen Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen dar. (T3)

14 Os 41/03OGH23.04.2003

Auch; nur T1

15 Os 53/05sOGH28.06.2005

Auch; nur T1; Beisatz: Erst das Vorliegen gewichtiger für diese Annahme sprechender Indizien vermag eine tragfähige Grundlage für entsprechende Feststellungen zu bieten. (T4)

14 Os 65/06zOGH29.08.2006

Vgl auch; Beisatz: Trotz eines zwischen zwei Taten liegenden Zeitraum von 9 Monaten ist die Feststellung gewerbsmäßigen Handelns gerechtfertigt, wenn diese Tendenz unter Berücksichtigung aufgezeigter besonderer Begleit- und Nebenumstände der Taten klar, augenfällig und unmissverständlich zum Ausdruck kommt. (T5)

14 Os 15/08zOGH19.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit schon eine einzige, auch nur versuchte Tat, sofern eine § 70 StGB entsprechende Zielsetzung im festgestellten Tatsachensubstrat Deckung findet. (T6); Beisatz: Hier: § 27 Abs 2 Z 2 SMG aF. (T7)

11 Os 158/08gOGH21.10.2008

Auch; nur T1

14 Os 160/09zOGH02.03.2010

Auch

13 Os 84/11vOGH13.10.2011

Auch

11 Os 5/11mOGH06.10.2011

Vgl auch

15 Os 138/11zOGH14.12.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5

11 Os 155/12xOGH15.01.2013

Auch; nur T1

11 Os 121/14zOGH25.11.2014

Vgl

15 Os 85/20vOGH10.09.2020

Vgl

12 Os 90/21hOGH16.09.2021

Vgl

14 Os 28/21mOGH30.03.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19970728_OGH0002_0150OS00100_9700000_001

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