OGH 14Os44/00

OGH14Os44/006.6.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Redl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Stefan G***** und Carsten Alexander E***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satzund 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Carsten Alexander E***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14. Feber 2000, GZ 36 Vr 3.329/99-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Carsten Alexander E***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Carsten Alexander E***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satzund 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten Stefan G***** fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch weggenommen bzw wegzunehmen versucht, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

(1) in der Nacht zum 16. Oktober 1999 in Telfs Gewahrsamsträgern der Firma W***** 3.773,63 S Bargeld, indem sie die Eingangstüre, einen Wandtresor und Büroschränke mit Schraubenziehern und einem Brecheisen aufbrachen;

(2) in der Nacht zum 18. Oktober 1999 in Telfs Gewahrsamsträgern der Firma W***** GmbH Telfs 89.908,60 S, indem sie ein Fenster entriegelten und den Wandtresor mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel öffneten und

(3) in der Nacht zum 7. Dezember 1999 in Zirl Gewahrsamsträgern der Firma H***** 745 S Bargeld, indem sie ein Fenster und zwei Schränke mit Schraubenziehern aufbrachen, wobei die Tat beim Versuch blieb.

Die gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehung der Diebstähle gerichtete und auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Carsten Alexander E***** geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider stützten die Tatrichter die Feststellung der Absicht dieses Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung der Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in logisch und empirisch einwandfreier Weise insbesondere auf die "ziemlich professionelle", unter Einsatz des von ihm zur Verfügung gestellten Werkzeuges in gleichartiger Weise erfolgte Vorgangsweise bei den einzelnen Tatangriffen (US 9), ferner die vorhandenen finanziellen Probleme der beiden Täter und deren gemeinsame Besprechung vor den Taten sowie den engen zeitlichen Zusammenhang derselben (US 8). Dass die Tatrichter darüber hinaus - im Sinne der Beschwerdekritik - nicht näher ausführten, ob der Angeklagte E***** wie "ein geübter und berufsmäßiger Einbrecher oder ein bemühter aber unerfahrener Ersttäter" vorging und ob er das von ihm zur Verfügung gestellte Werkzeug "aus beruflichen Gründen ... oder zum alleinigen Zweck der Begehung von Einbrüchen in seinem Besitz hatte", stellt keinen formalen Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen dar.

Dies gilt auch bezüglich der weiteren Einwände der Mängelrüge. Denn es bedurfte der Beschwerde zuwider keiner zusätzlichen urteilsmäßigen Erörterung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) der Aussage des Mitangeklagten G***** vor der Gendarmerie am 7. Dezember 1999 (S 31), er glaube, dass er von sich aus die Idee hatte, dass sie sich "umgucken" sollten. Mit seinem weiteren Einwand gegen die Feststellungen, wonach die beiden Angeklagten anlässlich einer gemeinsamen Besprechung über ihre finanziellen Probleme darauf gekommen seien, diese durch Einbruchsdiebstähle zu lösen (US 6 und 8), verkennt der Beschwerdeführer das Wesen des Begründungsmangels einer Aktenwidrigkeit, der nicht in einer (angeblich) unrichtigen Tatsachenfeststellung, sondern nur dann vorliegt, wenn die Tatrichter den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben (Foregger/Kodek StPO7 Anm zu § 281 Abs 1 Z 5).

Der Subsumtionsrüge (Z 10) fehlt der notwendige Vergleich des festgestellten Sachverhaltes, nämlich der Absicht des Angeklagten sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mit dem darauf angewendeten Strafgesetz, sodass sie sich als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt erweist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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