Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian E***** jeweils eines Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB (A) und des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB (B) sowie eines Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt.
Danach hat er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz
(A) gewerbsmäßig anderen fremde bewegliche Sachen weggenommen, und zwar:
(I) am 10. Jänner 2011 in Wien Roumiana S***** eine Kellnerbrieftasche mit ca 350 Euro Bargeld,
(II) am 9. August 2011 in St. Pölten Josef O***** eine Kellnerbrieftasche im Wert von ca 60 Euro samt 300 Euro Bargeld,
(III) am 12. November 2011 in Wien Sarah B***** eine Kellnerbrieftasche mit ca 850 Euro Bargeld;
(B) am 10. Jänner 2011 in Wien gewerbsmäßig Roumiana S***** durch Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Herausgabe von sechs alkoholischen Getränken (weiße Spritzer) und einer Packung Zigaretten im Gesamtwert von 15,70 Euro, verleitet, die diese im genannten Betrag am Vermögen schädigte;
(C) sich am 17. Juni 2011 in Salzburg einen ihm von Johann W***** anvertrauten Bargeldbetrag von 150 Euro zugeeignet.
Rechtliche Beurteilung
Die inhaltlich nur gegen den Schuldspruch B aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde aufgrund der einleitenden Erklärung, das Urteil zur Gänze anzufechten, und der Rechtsmittelanträge auch die Schuldsprüche A und C umfasst, blieb sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 fünfter Fall) betrifft der Umstand, dass der Angeklagte den gegen ihn gerichteten Betrugsvorwurf (B) in der Hauptverhandlung am 6. September 2012 (ON 41 S 3) und nicht - wie vom Erstgericht angeführt (US 10) - in jener am 26. September 2012 zugestanden hat, keine entscheidende Tatsache.
Verfahrensergebnisse, nach denen der Angeklagte seine Getränkekonsumationen bei anderen Lokalbesuchen (A/II und III) bezahlte, standen der Annahme gewerbsmäßigen Handelns in Bezug auf den Betrug laut Schuldspruch B nicht als erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall) entgegen. Angemerkt sei, dass für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit bereits eine einzige (auch nur versuchte) Tat ausreicht, soweit - wie hier - unter Berücksichtigung der Begleit- und Nebenumstände die begriffsessentielle Absicht des Täter klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Straftaten desselben Deliktstypus eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (RIS-Justiz RS0108366).
Ausgehend davon ist - der weiteren Beschwerde (Z 5 vierter Fall) zuwider - die aus der einschlägigen Vorstrafenbelastung und den tristen Einkommensverhältnissen (US 6 f, 11) gezogene Schlussfolgerung auf die gewerbsmäßige Zielsetzung (auch) der Begehung von Zechbetrügereien unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) eine die Annahme der Qualifikation des § 148 erster Fall StGB tragende Feststellungsbasis vermisst, genügt der Verweis auf US 6. Die Behauptung, bei Begehung nur eines Betrugs komme die genannte Strafnorm nicht zur Anwendung, lässt eine methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz vermissen (vgl dazu erneut RIS-Justiz RS0108366).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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