Normen
ZPO §411 Ba
1 Ob 2123/96d | OGH | 08.04.1997 |
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 70/60 |
1 Ob 256/98y | OGH | 24.11.1998 |
Veröff: SZ 71/197 |
1 Ob 330/98f | OGH | 25.05.1999 |
Auch; nur: Die subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft bestimmen den Personenkreis, auf den sich ihre Bindungswirkung und Einmaligkeitswirkung erstreckt. (T1); Beisatz: Personen, die von der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung nicht erfasst werden, sind aus rein prozessualen Gründen nicht daran gehindert, in einem Folgeprozess Behauptungen aufzustellen, die mit der Entscheidung des Vorverfahrens in (selbst unlösbarem) Widerspruch stehen. Die aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindungswirkung hat ihren Geltungsgrund letztlich darin, dass Verfahrensbeteiligte vor der Entscheidung als Prozesspartei rechtliches Gehör fanden und dadurch an der Stoffsammlung und Entscheidungsfindung mitwirkten. (T2); Veröff: SZ 72/89 |
8 ObA 87/99y | OGH | 26.08.1999 |
Auch; nur T1; Beis wie T2 |
3 Ob 150/98z | OGH | 24.11.1999 |
Ähnlich; Beisatz: Die objektiven Grenzen der Rechtskraft, die Auskunft über die Entscheidungswirkungen in sachlicher Hinsicht geben, werden somit gemäß § 411 ZPO auf den durch Klage oder Widerklage geltend gemachten "Anspruch" bezogen. (T3) |
1 Ob 322/99f | OGH | 28.03.2000 |
Auch; Beis wie T2 nur: Die aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindungswirkung hat ihren Geltungsgrund letztlich darin, dass Verfahrensbeteiligte vor der Entscheidung als Prozesspartei rechtliches Gehör fanden und dadurch an der Stoffsammlung und Entscheidungsfindung mitwirkten. (T4) |
3 Ob 313/01b | OGH | 29.01.2003 |
Vgl auch; Beis wie T4 |
3 Ob 220/02b | OGH | 26.09.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Nach ihren subjektiven Grenzen erfassen die Wirkungen der materiellen Rechtskraft die Prozessparteien, deren Rechtsnachfolger und bestimmte andere Personen, auf die ein Gesetz die Entscheidungswirkungen erstreckt. (T5) |
1 Ob 89/06d | OGH | 28.11.2006 |
Auch |
6 Ob 170/08f | OGH | 01.10.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: Schiedsverfahren und Nebenintervention. § 607 ZPO ordnet ebenso wie seine Vorgängerbestimmung § 594 Abs 1 ZPO idF vor dem SchiedsRÄG 2006 (BGBl I 7/2006) die Gleichstellung eines in der Sache abschließenden Schiedsspruchs mit einem gerichtlichen Urteil an. (T6); Beisatz: Die Streitverkündung im Schiedsverfahren ist grundsätzlich zulässig, eine Bindungswirkung ist zumindest jedoch dann abzulehnen, wenn der Streitverkündungsempfänger nicht auch Partei der Schiedsvereinbarung war. (T7); Beisatz: Ein Schiedsspruch kann ebenso wie ein gerichtliches Urteil als Tatsache Bestandteil eines eigenen materiellrechtlichen Tatbestands werden. Insofern äußert er ebenso wie das Urteil Tatbestands- beziehungsweise Reflexwirkung. (T8); Beisatz: Für die Tatbestandswirkung ist charakteristisch, dass es sich dabei um eine Wirkung des Urteils handelt, die eintritt, ohne vom Urteil intendiert, also angestrebt zu sein. Das Urteil hat eine rein materielle Wirkung in dem Sinne, dass die Existenz des Urteils eine Tatsache wie jede andere ist und daher zur Voraussetzung eines Tatbestands gemacht werden kann, bei dessen Verwirklichung bestimmte Rechtsfolgen eintreten. (T9) |
9 Ob 25/08d | OGH | 05.08.2009 |
Vgl auch; Beis wie T4 |
1 Ob 235/16i | OGH | 24.05.2017 |
Vgl auch |
3 Ob 7/19d | OGH | 20.03.2019 |
Vgl; Beis wie T9 |
6 Ob 225/19k | OGH | 25.06.2020 |
Vgl; Beis wie T5 |
3 Ob 89/20i | OGH | 23.09.2020 |
Beis wie T5; Beisatz: Der Ersteher in der Zwangsversteigerung ist nicht Rechtsnachfolger des bisherigen (Mit-)Eigentümers. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19970408_OGH0002_0010OB02123_96D0000_003
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