OGH 13Os119/96 (RS0107039)

OGH13Os119/965.3.1997

Rechtssatz

Gegenstand der die Berichtigung regelnden Vorschriften des § 270 Abs 3 StPO ist nur die mit dem mündlich verkündeten Urteil in seinen unbedingt zu verkündenden Teilen sachlich übereinstimmende Ausfertigung, nicht aber, ob ein bestimmter Ausspruch mündlich verkündet wurde oder nicht. Demzufolge unterliegt die Abweisung eines Antrags auf "Urteilsangleichung", die damit begründet wird, daß die schriftliche Ausfertigung mit der mündlich verkündeten Entscheidung übereinstimmt, nicht der Regelung des § 270 Abs 3 StPO und damit auch nicht dem dort vorgesehenen Rechtsmittelzug.

Normen

StPO §270 Abs3

13 Os 119/96OGH05.03.1997
13 Os 98/97OGH19.11.1997

Vgl; Beisatz: Ein Angleichungsbeschluß gemäß § 270 Abs 3 StPO ist anfechtbar. Die Rechtsmittelfrist ist jedoch nicht nach dem Muster des § 498 Abs 3 StPO mit einer in dieser Sache allenfalls erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde gekoppelt, sondern getrennt zu beurteilen. (T1)

15 Os 138/05sOGH15.12.2005

Vgl auch; Beisatz: Weicht die Urteilsurschrift vom verkündeten Urteil ab, so ist eine Angleichung geboten und zunächst unbeschränkt möglich. Eine Beschwerde gegen den Angleichungsbeschluss ist zulässig. (T2)

11 Os 109/11fOGH06.10.2011

Vgl auch

15 os 88/14aOGH27.08.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19970305_OGH0002_0130OS00119_9600000_001