OGH 15Os138/05s

OGH15Os138/05s15.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gomez Reyes als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef S***** und einen anderen Angeklagten wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG über die Beschwerde des Angeklagten Josef S***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 8. November 2005, GZ 4 Hv 212/04t-57, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. September 2005, GZ 4 Hv 212/04t-49, wurden Josef S***** und Harald L***** jeweils (richtig:) der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit b, 38 Abs 1 lit a FinStrG, Josef S***** teilweise als Bestimmungstäter gemäß § 11 FinStrG schuldig erkannt.

Der erstgerichtliche Urteilsspruch, dessen detaillierte Wiedergabe hier entbehrlich ist, ließ vorerst teils Aussprüche über Anklagevorwürfe (trotz Freispruchs indizierender Urteilsfeststellungen) vermissen. Über Antrag der Staatsanwaltschaft wurde von der Vorsitzenden des Schöffengerichtes mit Beschluss vom 8. November 2005, GZ 4 Hv 212/04t-57, (der auch andere, hier nicht relevante Entscheidungen enthält) unter Punkt II/2 die schriftliche Urteilsausfertigung dem mündlich verkündeten Urteil wie folgt angeglichen:

„das Urteil in S 6 (S 149 in ON 49), dahingehend ergänzt wird, das es zu lauten hat:

Hingegen werden Josef S***** und Harald L***** von der weiter wider sie erhobenen Anklage, es haben in Graz und an anderen Orten vorsätzlich bisher unbekannt gebliebene Täter eines in § 37 Abs 1 lit a FinStrG bezeichneten Finanzvergehens, welche in wiederholten Angriffen Schmuggel durch das vorsätzliche vorschriftswidrige Verbringen von eingangsabgabenpflichtigen Waren, nämlich von zumindest 42 Millionen Stück (= 210.000 Stangen) Zigaretten der Marke Superkings von Ungarn nach Österreich begangen hatten, nach der Tat dabei unterstützt, die Sachen, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen worden war, zu verheimlichen und zu verhandeln, wobei sie in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung), und zwar:

Josef S***** und Harald L***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken im Juni 2000, in dem sie vier Transporte zu je 2 Millionen Stück (= 10.000 Stangen) Zigaretten der Marke Superkings, welche zuvor von Ungarn nach Österreich geschmuggelt worden waren, von Österreich nach England durchführten, gemäß § 259 Z 3 freigesprochen."

Die rechtzeitige (vgl Beschlusszustellung am 17. November 2005, Einbringung am 1. Dezember 2005) Beschwerde des Angeklagten S***** ficht den Angleichungsbeschluss laut Punkt II/2 an.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde erweist sich als zulässig (13 Os 98/97), aber nicht berechtigt.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Erstgericht nach dem Akteninhalt (vgl HV-Protokoll S 183/II) die mündliche Verkündung des oben angeführten Freispruchs in der nunmehr ersichtlichen Form in der Verhandlung vorgenommen. Weicht die Urteilsurschrift vom verkündeten Urteil ab, so ist eine Angleichung geboten und zunächst unbeschränkt möglich (Fabrizy StPO9 § 270 Rz 13, 13 Os 98/97). Die Beschwerdeeinwände, Punkt II/2 des Beschlusses „betreffe § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO", dürfe also nicht als Schreib- und Rechenfehler qualifiziert und berichtigt werden, argumentieren auf Basis der Voraussetzungen der Urteilsberichtigung nach § 270 Abs 3 erster Satz StPO und damit auf einer (insoweit) nicht gegebenen Sachlage, weil es sich bei Punkt II/2 um eine Angleichung des schriftlichen an das mündlich verkündete Urteil und nicht um die Korrektur von Schreib- und Rechenfehlern handelt.

Somit war der Beschwerde gegen den Angleichungsbeschluss der Erfolg zu versagen.

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