Spruch:
Die Beschwerde und die Nichtigkeitsbeschwerde werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen (in seiner schriftlichen Ausfertigung der mündlichen Verkündung angeglichenen - siehe unten), auch Christian N***** und Erwin L***** betreffenden und auch Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Thomas S***** des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (A), des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Bandendiebstahls durch Einbruch mit Waffen nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2 und 4, 129 Z 1, 2 und 4, 130 erster bis letzter Fall und 15 StGB (B), der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (C), der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB (D), der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (E), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (G), der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (H), der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (I) und nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffenG schuldig erkannt.
Der erstgerichtliche Urteilsspruch, dessen detaillierte Wiedergabe hier entbehrlich ist, ließ vorerst teils Aussprüche über Anklagevorwürfe (trotz Schuldsprüche indizierender Urteilsfeststellungen) vermissen; er wurde indes, und zwar zu den Fakten B III 8 und IV 1. bis 6. mittels (grundsätzlich zulässigem) Angleichungsbeschluß (siehe Foregger/Kodek StPO6 § 270 Anm VIII 2.) im Sinne der mündlichen Verkündung ergänzt, nicht jedoch auch die Anklagevorwürfe betreffend die Fakten B II a (und b), hinsichtlich derer das Urteil ebenfalls eine Schuldspruchsbegründung enthält.
Den Angleichungsbeschluß ficht der Angeklagte (als vermeintlichen Berichtigungsbeschluß) mit Beschwerde, die Schuldsprüche zu den Fakten B I 2 5, 7 und 11, III 5, 7, 8, 9, 11, 12 und 13, IV 3 bis 5 sowie V 2 a und weiters G 1 sowie den Strafausspruch (gegen den sich auch die weiters erhobene Berufung richtet) mit Nichtigkeitsbeschwerde an, die (formell) auf die Z 3, 4 und 7, 5 und 5 a sowie "9 bzw 10" und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützt wird.
Zur Beschwerde:
Rechtliche Beurteilung
Der inhaltlich eine Angleichung (und nicht wie die Beschwerde meint Berichtigungen) Beschluß vom 15.Juli 1997 (ON 59) wurde dem Verteidiger des Angeklagten Thomas S***** (nur diesem war - neben der Staatsanwaltschaft - als einzigem Rechtsmittelwerber eine Urteilsausfertigung zugestellt worden - S 1 v verso, vgl § 270 Abs 3 StPO und SSt 47/50) am 16.Juli 1997 zugestellt (S 265/III), sodaß die vierzehntägige Rechtsmittelfrist des § 270 Abs 3 StPO am 30.Juli 1997 endete. Entgegen der in der gemäß § 35 Abs 2 StPO zur Stellungnahme der Generalprokuratur erstatteten Äußerung des Angeklagten war sohin die Beschwerde bereits am Tag ihrer Verfassung (31.Juli 1997, S 277/III) verspätet, weil die Rechtsmittelfrist gegenüber der Nichtigkeitsbeschwerde eine gesonderte und keine verbundene (wie zB § 498 Abs 3 zweiter Fall StPO) ist.
Die eine Zulässigkeit eines derartigen Angleichungsbeschlusses bestreitende Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde:
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 3, 4 und 7 des § 281 Abs 1 StPO das Fehlen eines Ausspruchs zu den Anklagepunkten B IV 3-5 kritisiert (und insoweit im Ergebnis gar nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt ist), ist ihr durch den Angleichungsbeschluß der Boden entzogen. Abgesehen davon ist der Angeklagte nicht berechtigt, den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 7 StPO geltend zu machen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 7 ENr 1).
Die Mängelrüge (Z 5) richtet sich vorerst gegen die Schuldsprüche zu den Fakten B IV 3-5 (Diebstähle zum Nachteil der Theresia B*****, der Anna L***** und der Roswitha D*****) sowie zu den Fakten G 1 (Körperverletzung an Daniel S*****) und H (versuchte Nötigung der Hermine E*****). Sie behauptet, daß das Erstgericht in weiten Bereichen wortwörtlich "praktisch ohne eigenständige Aussprüche" die Begründung der Anklageschrift übernehme und bloß global ausführe, daß es in allen Punkten, in denen Thomas S***** nicht geständig sei, den Aussagen der Mitangeklagten folge. Diese hätten aber mangels eigener Wahrnehmung zu den genannten Fakten keine Angaben machen können, sodaß die Schuldsprüche nicht oder offenbar unzureichend begründet seien.
Dieser Vorwurf trifft nicht zu.
Abgesehen davon, daß die Übernahme einer - inhaltlich als zutreffend erkannten Tatdarstellung der Anklageschrift - in die Urteilsgründe keinen formalen Mangel derselben darstellt, weil die Wortwahl der Entscheidungsgründe dem Erstgericht überlassen bleibt, übersieht die Beschwerde auch, daß die Tatrichter die bekämpften Schuldsprüche keineswegs (nur) auf die Aussagen der Mitangeklagten Christian N***** und Erwin L***** stützten, sondern auch auf den Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Anzeige und der zu den Tatvorwürfen vernommenen Zeugen (siehe zu den Diebstählen insbesondere S 313, 347 und 355 je II, zur Körperverletzung S 43/I und 159/III sowie zur versuchten Nötigung S 321 f/II und 149 f/III). Daß als Grundlage der Feststellungen dienende Beweise (vgl S 218/III) allenfalls auch andere logisch ableitbare Feststellungen zugunsten des Angeklagten ermöglicht hätten, ist indes im kollegialgerichtlichen Verfahren als Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung nicht bekämpfbar.
Soweit sich die Mängelrüge dagegen richtet, daß bei den Urteilsfakten B I 2, 5, 7, 11 und III 5, 7, 8, 9, 11, 12 und 13 der Angeklagte Thomas S***** bloß als Aufpasser eingeschritten sei, was teils sogar von den Mitangeklagten bestätigt werde, betrifft sie - zufolge rechtlicher Gleichwertigkeit der drei Täterschaftsformen des § 12 StGB - keine entscheidende Tatsache; soweit der Beschwerdevorwurf auch zu Faktum B II a der Anklageschrift erhoben wird, genügt es zu erwidern, daß Gegenstand der Anfechtung nicht die Anklage, sondern das Urteil ist und diesbezüglich (selbst nach Urteilsangleichung) kein Schuldspruch vorliegt (trotz entsprechender Feststellungen s. US 18).
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) zeigt keine sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die Richtigkeit der den bekämpften Schuldsprüchen zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen auf, sondern sucht nach Art einer Schuldberufung den Beweiswert der (den Angeklagten belastenden) Aussagen der Mitangeklagten in Zweifel zu ziehen, was jedoch nicht einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes entspricht.
Gleiches trifft auf die Rechts- bzw Subsumtionsrüge (9 lit a bzw 10) zu, die sich unverhohlen - als hier unzulässige - Bekämpfung der Beweiswürdigung darstellt, indem sie "zumindest im Zweifel" den Freispruch des Angeklagten von den Fakten B IV 3-5 sowie G 1 fordert.
Die Strafzumessungsrüge (Z 11), die pauschal eine "in unvertretbarer Weise erfolgte Anwendung der §§ 28, 33, 34, 41, 43, 43 a StGB" behauptet und hiezu auf die Ausführungen zur Strafberufung verweist, zeigt sich allein als solche: Nur die rechtsirrige Anwendung oder Nichtanwendung von Strafzumessungsgründen ist mit Nichtigkeit bedroht, nicht jedoch deren allfällige mangelhafte Feststellung oder unrichtige Gewichtung und die daraus folgende Strafbemessung. Einen Rechtsfehler vermag die Beschwerde aber nicht aufzuzeigen.
Bei der nichtöffentlichen Beratung waren daher sowohl die verspätete Beschwerde gegen den Angleichungsbeschluß als auch die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)