OGH 10ObS2452/96b (RS0107538)

OGH10ObS2452/96b28.1.1997

Rechtssatz

Zur Betreuung können Maßnahmen der Mobilitätshilfe nur gehören, wenn deren Unterbleiben den pflegebedürftigen Menschen der Verwahrlosung aussetzte. Diese Gefahr sah der Verordnungsgeber offenbar beim Unterbleiben von folgenden Verrichtungen als gegeben an: Aufstehen und Zubettgehen, Stehen und Treppensteigen, also bei allen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechseln im häuslichen Bereich sowie bei allen im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechseln, weiters bei der Hilfe beim Anlegen und Ablegen von Körperersatzstücken, die der Förderung der Mobilität dienen. Dieser Katalog ist daher auf den häuslichen Bereich ausgerichtet. Der diesbezügliche Bedarf ist im konkreten Einzelfall festzustellen.

Normen

EinstV §1
EinstV §1 Abs2
oö EinstV §1 Abs1
Wr EinstV §1 Abs2
Tir PBV §1 Abs2

10 ObS 2452/96bOGH28.01.1997

Veröff: SZ 70/13

10 ObS 447/97aOGH09.02.1998

Vgl auch; nur: Aufstehen und Zubettgehen, Stehen und Treppensteigen, also bei allen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechseln im häuslichen Bereich sowie bei allen im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechseln, weiters bei der Hilfe beim Anlegen und Ablegen von Körperersatzstücken, die der Förderung der Mobilität dienen. (T1); Beisatz: Zum Begriff der Mobilitätshilfe im engeren Sinn. (T2); Beisatz: Die Beaufsichtigung eines geistig behinderten aber voll mobilen Menschen während der Freizeitbeschäftigung kann der Mobilitätshilfe schon begrifflich nicht unterstellt werden. (T3)

10 ObS 449/97wOGH14.04.1998

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: § 1 Abs 2 Tir PBV. (T4) Veröff: SZ 71/16

10 ObS 370/98dOGH01.06.1999

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

10 ObS 277/00hOGH24.10.2000

Vgl auch; nur T1

10 ObS 102/01zOGH26.03.2002

Auch; Beis wie T2

10 ObS 374/01zOGH30.04.2002

nur T1; Beis wie T2

10 ObS 21/03sOGH04.03.2003

Auch; Beisatz: Hier: § 1 Abs 1 oö EinstV. (T5)

10 ObS 142/04mOGH23.11.2004

Beisatz: Das im Zusammenhang mit dem Anlegen von orthopädischen Schuhen zwingend durchzuführende Dehnen und Bewegen der Füße und Knöchel gehört zur Mobilitätshilfe im engeren Sinn. (T6)

10 ObS 182/04vOGH23.11.2004

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_010OBS02452_96B0000_005

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