OGH 5Ob16/96 (RS0105481)

OGH5Ob16/9629.10.1996

Rechtssatz

Durch Art III Abschnitt II Z1 des 3. WÄG wird keine Rückwirkung auf bereits vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG verwirklichte Sachverhalte angeordnet, sondern nur die unbefristete Weitergeltung des alten Rechtes für vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG geschaffenes Wohnungseigentum verhindert. Daraus folgt, dass Dritte, die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG schon Rechte gegen die einzelnen Miteigentümer erworben hatten, durch die Schaffung der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13 c WEG dieser Rechte nicht wieder verlustig gehen.

Normen

ABGB §5
3.WÄG ArtIII AbschnII Z1
WEG 1975 §13c
WEG 2002 §18 Abs1

5 Ob 16/96OGH29.10.1996
1 Ob 72/97pOGH27.08.1997

Veröff: SZ 70/159

5 Ob 2148/96kOGH02.09.1997

Vgl auch; nur: Durch Art III Abschnitt II Z1 des 3. WÄG wird keine Rückwirkung auf bereits vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG verwirklichte Sachverhalte angeordnet. (T1)

5 Ob 113/98yOGH12.05.1998

Auch; nur: Durch Art III Abschnitt II Z1 des 3. WÄG wird keine Rückwirkung auf bereits vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG verwirklichte Sachverhalte angeordnet. Daraus folgt, dass Dritte, die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG schon Rechte gegen die einzelnen Miteigentümer erworben hatten, durch die Schaffung der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13 c WEG dieser Rechte nicht wieder verlustig gehen. (T2); Beisatz: Es kann keine ex lege eintretende Gesamtrechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft angenommen werden, die einzelnen Miteigentümer bleiben daher passiv legitimiert. (T3)

5 Ob 446/97tOGH12.05.1998

Auch; nur T2; Beisatz: Die Miteigentümer bleiben für Ansprüche des Mieters aus dem mit ihm abgeschlossenen "Altmietvertrag" weiter passivlegitimiert. (T4)

5 Ob 223/98zOGH29.09.1998

Auch; nur T2; Beis wie T3

5 Ob 306/98fOGH22.12.1998

nur: Daraus folgt, dass Dritte, die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG schon Rechte gegen die einzelnen Miteigentümer erworben hatten, durch die Schaffung der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13 c WEG dieser Rechte nicht wieder verlustig gehen. (T5)

5 Ob 30/99vOGH23.02.1999

Vgl; Beisatz: § 13c WEG sieht keine gesetzliche Rechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft in bestehende Schuldverhältnisse vor. Für die von einem Teil der Lehre befürwortete Gesamtrechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft in Recht und Verbindlichkeiten der Miteigentümer und Wohnungseigentümer, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt. (T6); Veröff: SZ 72/33

5 Ob 259/98vOGH13.04.1999

Auch; nur T2; Beis wie T4

5 Ob 244/98pOGH11.05.1999

Auch; nur T2

5 Ob 103/00hOGH24.10.2000

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 13c WEG entsteht erst mit Begründung von Wohnungseigentum, weshalb ihr die Aktivlegitimation für die Geltendmachung von Forderungen der Miteigentümer, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, fehlt. (T7);<br/>Beisatz: Eine Universalsukzession der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht auch nicht bei Forderungen der Miteigentümer, die bereits vor Begründung von Wohnungseigentum fällig wurden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass zur Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c WEG nicht nur die Wohnungseigentümer, sondern auch alle schlichten Miteigentümer gehören. (T8)

8 ObA 190/00zOGH25.01.2001

Vgl; Beis wie T6 nur: § 13c WEG sieht keine gesetzliche Rechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft in bestehende Schuldverhältnisse vor. (T9)

8 ObA 95/01fOGH15.11.2001

Vgl; Beis ähnlich T7; Beis wie T9

1 Ob 163/03gOGH02.09.2003

Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Daran hat sich durch das WEG 2002, das nach dessen § 54 Abs 1 am 1. 7. 2002 in Kraft trat, materiell nichts geändert. (T10); Veröff: SZ 2003/99

5 Ob 51/07xOGH28.08.2007

Ähnlich; nur T1; Beisatz: Wird vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich eine Rückwirkung angeordnet, dann ist das neue Recht nicht auf vor dessen Inkrafttreten endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. (T11)

5 Ob 50/07zOGH16.10.2007

Ähnlich; nur T1; Beis wie T11

5 Ob 235/12pOGH21.03.2013

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19961029_OGH0002_0050OB00016_9600000_001