OGH 5Ob16/96

OGH5Ob16/9629.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Schinko und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Dr.Ulrike Christine Walter, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) S***** AG, ***** vertreten durch Dr.Paul Bachmann, Dr.Eva-Maria Bachmann, Dr.Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, 2.) M***** mbH, ***** vertreten durch Dr.Manfred Melzer, Dr.Erich Kafka, Dr.Manfred Palkovits, Dr.Robert Steiner, Rechtsanwälte in Wien, 3.) S***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten wie die erstbeklagte Partei,

4.) Dr.Anton H*****, vertreten durch Dr.Edmund Pointinger, Rechtsanwalt in Bad Hall, 5.) Karl S*****, Kaufmann, ***** vertreten wie die viertbeklagte Partei, 6.) St***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** alias G***** Handelsgesellschaft mbH, ***** 7.) D***** Baugesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Böhme, Rechtsanwalt in Wien, 8.) A***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Edmund Pointinger, Rechtsanwalt in Bad Hall, 9.) K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Siemer-Sigel-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, 10.) N***** Vertriebsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Binder, Grösswang & Partner, Rechtsanwälte in Wien, 11.) Franz B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Edmund Pointinger, Rechtsanwalt in Bad Hall, 12.) A***** GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Michael Böhme, Rechtsanwalt in Wien,

13.) Johann L*****, 14.) Ing.Peter M*****, p.A. der erstbeklagten Partei, vertreten wie die erstbeklagte Partei, 15.) Dipl.Ing.Rudolf S*****, vertreten durch Dr.Gertrud Frohn, Rechtsanwaltin in Wien, wegen S 198.323,87 s.A. (Gesamtstreitwert), infolge Rekurses der unter 7. und 12. genannten beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24.Oktober 1995, GZ 11 R 93/95-41, womit das Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29.Dezember 1994, GZ 9 Cg 206/94v-28, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt von den Beklagten als Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *****des Grundbuches ***** entsprechend den Miteigentumsanteilen die Zahlung von insgesamt S 198.323,87 s.A., davon von der unter 7. und 12. genannten beklagten Partei je S 2.875,40 mit folgender wesentlicher Begründung:

Für die Errichtung des Hotels D***** sei die Klärung der Wasserversorgung erforderlich gewesen. Nachdem Schwierigkeiten mit der ursprünglich dafür herangezogenen Wassergenossenschaft aufgetreten seien, hätten die Ehegatten Sedlar vom Eigentümer der EZ *****, Anton P*****, am 28.5.1980 für sich bzw die jeweiligen Eigentümer der von ihnen in der KG ***** allein oder gemeinsam gehörigen bzw zu erwerbenden Grundstücke das Recht auf ausschließliche immerwährende Nutzung der auf der EZ ***** entspringenden Quelle erworben; ebenso die Berechtigung zur Errichtung und Erhaltung der notwendigen Wasserversorgungsanlagen. Das Quellwasser sei für die auf der Liegenschaft EZ ***** KG ***** Grundstück ***** in Bau befindlichen Hotelanlage gedacht gewesen.

Auf der EZ ***** des Grundbuches ***** sei die Dienstbarkeit des Wasserbezuges von der Wasserversorgungsanlage einerseits für das Ehepaar S***** und andererseits für das Grundstück ***** eingetragen. Auf diesem Grundstück sei die entsprechende Berechtigung einverleibt.

Mit Vereinbarung vom 28.12.1987 habe das Ehepaar S***** das Wasserbenutzungsrecht an die klagende Partei übertragen, die verschiedene Arbeiten hinsichtlich der Quellfassung und Leitung getätigt habe. Die Quellfassung, Leitung und die Druckbehälter würden ausschließlich von der Klägerin erhalten, die auch für etwaige Gerätereparaturkosten aufkomme. Mit dem Ankauf der Anteile des Wohnungseigentümers sei keine Wasserbezugsmöglichkeit mitgekauft worden. Die Beklagten seien Mitwohnungseigentümer der EZ *****, Grundstück *****. Aufgrund der Ergebnisse einer Hausversammlung vom 8.12.1990 sei der Aufteilung des Wasserzinses nach dem Parifizierungsschlüssel beschlossen worden und habe die Hausverwaltung diese Beträge verrechnet. Es sei ein Liefervertrag mit dem Berghotel D***** abgeschlossen worden. Nach Bestellung der Hausverwaltung N***** sei an diese entsprechend dem verbrauchten Wasser für die Quellfassung, das Wasser sowie die gebrauchten Leitungen samt Druckbehälter Rechnung gelegt worden, und zwar für 1990 in Höhe von S 102.656,25 sowie für das Jahr 1991 im Ausmaß von S 107.173,13. Von diesem Betrag von insgesamt S 209.829,38 hätten die beklagten Parteien jeweils den ihren Miteigentumsanteil entsprechenden Teil zu tragen. Die an die Hauseigentümergemeinschaft zu Handen der Hausverwaltung übermittelten Rechnungen seien jedoch noch offen. Eine offizielle Hausverwaltung der Miteigentümergemeinschaft oder Rücklagen bzw Vorauszahlungen bestünden nicht, sodaß die einzelnen Miteigentümer entsprechend ihren Miteigentumsanteilen passiv legitimiert seien. Eine Verjährung dieser Ansprüche sei schon deshalb nicht eingetreten, da es sich bei den Bezugsrechten um Dauerbezugsrechte handle.

Die beklagten Parteien beantragten Abweisung der Klage mit verschiedenen Einwendungen. Die unter 7. und 12. genannten beklagten Parteien bestritten unter Hinweis auf § 13c WEG (idF des 3.WÄG) ihre Passivlegitimation. Es könne nur die Wohnungseigentümergemeinschaft als juristische Person geklagt werden.

Das Erstgericht wies mit Teilurteil das Klagebegehren, soweit es gegen die unter 1. bis 5., 7. bis 12. sowie 14. und 15. genannten beklagten Parteien gerichtet war, mit der wesentlichen Begründung ab, gemäß § 13c WEG würden alle Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft hinsichtlich der Verwaltung eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden. Die einzelnen Miteigentümer würden nur subsidiär haften, sodaß sie passiv nicht legitimiert seien.

Das Berufungsgericht hob infolge Berufung der klagenden Partei dieses Teilurteil auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Rechtlich führte das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes aus:

Das Erstgericht stütze seine Ansicht, daß die beklagten Parteien nicht passiv legitimiert seien auf § 13 c des WEG in der Fassung des

3. WÄG. Danach würden alle Wohnungs- und sonstigen Miteigentümer der Liegenschaft zu deren Verwaltung die Wohnungseigentümergemeinschaft bilden, die insoweit als solche Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden könne (§ 13 c Abs 1 WEG). Forderungen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft könnten gegen die einzelnen Miteigentümer geltend gemacht werden, soweit die Rücklagen und die eingehobenen Vorauszahlungen keine ausreichende Deckung böten. In diesem Fall würden die Miteigentümer für den Ausfall im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile haften (§ 13 c Abs 2 WEG). Nach den Gesetzesmaterialien (vgl in diesem Zusammenhang Würth/Zingher, Wohnrecht '94, 359) sollte damit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als juristische Person geschaffen werden (vgl im Zusammenhang kritisch Kletecka, Die WEG-Novelle, JAP 1994,341; Tades-Stabentheiner, Das 3.Wohnrechtsänderungsgesetz, Sonderheft der ÖJZ 1994, 28, Niedermayr, Die Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 13 c WEG) WoBl 1994,6).

Vorweg sei hier die Frage zu beurteilen, inwieweit die Bestimmung des § 13 c auch auf Verbindlichkeiten aus der Verwaltung der Liegenschaft anzuwenden ist, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Novelle also dem 1.1.1994 (vgl. Abschnitt III des Artikels III des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes) entstanden sind. Eine ausdrückliche Regelung dazu finde sich im Wohnrechtsänderungsgesetz nicht.

Der Artikel III des 3.WÄG enthalte in seinem Abschnitt II die Übergangsbestimmungen und legt in dessen Ziffer 1 fest, daß insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt sei, Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes auch für bereits im Wohnungseigentum stehende Wohnungen und sonstige Räumlichkeiten anzuwenden seien. Eine eigene Übergangsbestimmung für die Regelung des § 13 c WEG finde sich nicht.

Gemäß § 5 ABGB wirkten die Gesetze nicht zurück. Die Anordnung der Rückwirkung könne in einem einfachen Gesetz vorgenommen werden, müsse jedoch ausdrücklich und im Gesetz selbst erfolgen (vgl MGA ABGB35 § 5/E 5). Im Zweifel wirke ein Gesetz nicht zurück. So berühre etwa auch die Aufhebung oder eine Änderung eines Gesetzes bereits erworbene Ansprüche nicht (vgl MGA ABGB35 § 5/E 11 b). Nur bei Dauerrechtsverhältnissen werde vermutet, daß mangels anderer Anordnung die Rechtsfolgen, die an den zeitlichen Abschnitt der Tatbestandsverwirklichung vor Inkrafttreten des Gesetzes knüpfen, nach dem alten Recht, jedoch die Rechtsfolgen, die danach weiter verwirklichte Tatbestände als Voraussetzungen haben, nach dem neuen Gesetz zu beurteilen seien (vgl MGA ABGB35 § 5/E 13).

Die hier geltend gemachten Ansprüche, deren Grundlage im fortgesetzten Verfahren noch zu erörtern sein würden, seien Ansprüche aus dem Bezug von Leistungen. Ihre Berechtigung sei im Sinne der dargestellten Judikatur also grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung zu beurteilen. Daher richte sich ihre Berechtigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung vor dem

3. WÄG. Danach wäre aber die Geltendmachung von Geldansprüchen gegen die einzelnen Miteigentümer entsprechend ihren Anteilen zulässig (vgl im Zusammenhang etwa auch MGA ABGB35 § 891/E 7).

Zwar werde teilweise in der Literatur (vgl Würth/Zingher, aaO, 272) die Ansicht vertreten, daß der Ausschluß der primären Geltendmachung eine Rechtsänderung darstelle, die auch während eines anhängigen Verfahrens wahrgenommen werden könne. Eine nähere Begründung dieser Ansicht finde sich jedoch nicht. Diese Interpretation würde darauf hinauslaufen - ohne daß zu analysieren wäre, inwieweit dem eine ausreichende Differenzierung zwischen materieller Anspruchsberechtigung, Erkenntnisverfahren und Exekutionsverfahren zugrundeliege - , daß auch für ausständige Verpflichtungen aus der Verwaltung vor 1994 primär nur die Miteigentümergemeinschaft geklagt werden könnte (vgl Niedermayer, aaO, 10; im Gegensatz zu § 128 HGB). Dies hätte zum Ergebnis, daß auch dann, wenn bereits Teile der Miteigentümer die auf sie entfallenden Anteile einer aus der Verwaltung der Liegenschaft herrührenden Verbindlichkeit bezahlt hätten, dafür die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft in Anspruch zu nehmen wäre. Bestünden in einem solchen Fall dann keine entsprechenden Rücklagen bzw Vorauszahlungen und würde eine solche Bildung etwa auch durch entsprechende Weisungen der Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer unterbleiben, so wären dann entsprechend § 13 c Abs 2 letzter Satz WEG sämtliche Miteigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile für den Ausfall heranzuziehen. Das bedeute nichts anderes, als daß dann die Miteigentümer die bereits bezahlt haben, erneut zur zumindest teilweisen Bezahlung gegenüber den Gläubigern verpflichtet wären. Dies könne jedoch, unabhängig von allfälligen Regreßansprüchen im Innenverhältnis - gegen die anderen Miteigentümer - nur als Eingriff in eine bereits bestehende Rechtslage, auf die die Miteigentümer, die bezahlt hätten, vertrauen könnten, angesehen werden. Andererseits wäre auch nicht einzusehen, warum ein Gläubiger, der bisher unmittelbar seine Schulden in Anspruch nehmen konnte, rückwirkend in dieser Position dadurch beeinträchtigt werden soll, daß er vorweg ein Personengebilde in Anspruch nehmen müsse, dem kein Vermögenssubstrat zugeordnet ist. Ein solches Ergebnis sei unter dem Blickwinkel der verfassungskonformen Interpretation (vgl dazu MGA ABGB § 6/E 46) zu vermeiden.

Unter Berücksichtigung dieser Überlegung sei daher das Berufungsgericht der Ansicht, daß § 13 c WEG nicht auf vor dem 1.1.1994 begründete Verbindlichkeiten aus der Verwaltung der Liegenschaft anzuwenden sei. Daher sei grundsätzlich die passive Klagslegitimation der beklagten Parteien als gegeben zu erachten. Ausgehend von seiner vom Berufungsgericht nicht geteilten Rechtsansicht hat es das Erstgericht jedoch unterlassen, ein Beweisverfahren dazu durchzuführen, inwieweit zwischem dem Hotel D***** und der klagenden Partei eine Vereinbarung über den Wasserbezug zustandegekommen ist.

Soweit die klagende Partei sich allerdings auf ihr Eigentum an diesem Wasserbezugsrecht stütze, sei sie darauf hinzuweisen, daß gemäß § 479 ABGB anzunehmen ist, daß ein Wasserbezugsrecht eine regelmäßige Grunddienstbarkeit darstelle (vgl MGA ABGB § 479 E 13). Dieses Recht werde durch Eintragung in die öffentlichen Bücher erworben (vgl in diesem Zusammenhang § 481 ABGB). Eine Beschränkung dahin, daß diese Grunddienstbarkeiten nur bestehen, so lange das Grundstück der Familie S***** angehört, sei in dieser Form nicht vorgebracht worden. Daher sei primär davon auszugehen, daß gemäß § 484 ABGB dem Besitzer des herrschenden Gutes die Rechte aus der Grunddienstbarkeit zukommen. Als Besitzer seien jedoch auch die beklagten Parteien anzusehen.

Unabhängig davon stelle sich jedoch die Frage, inwieweit entsprechend dem Vorbringen der klagenden Partei eine ausdrückliche Vereinbarung etwa im Hinblick auf die von der behauptetermaßen von der klagenden Partei für die Erfassung und Leitung des Wassers gemachten Investitionen getroffen worden sei.

Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren diese Vereinbarung zu erörtern und dazu Feststellungen zu treffen haben.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil eine Rechtsprechung zur Frage fehle, inwieweit vor dem Inkrafttreten des

3. WÄG begründete Verpflichtungen der Miteigentümer auf die Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des § 13c WEG übergingen.

Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der unter 7. und 12. genannten beklagten Parteien mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.

Die klagende Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß die Konkurseröffnung über das Vermögen der erstbeklagten Partei auf das Rekursverfahren beim Obersten Gerichtshof ohne Einfluß ist, weil der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nur von den unter 7.) und

12.) genannten beklagten Parteien erhoben wurde. Eine Unterbrechung des Rekursverfahrens ist daher durch die Konkurseröffnung nicht eingetreten. Diese wird erst vom Erstgericht bei Fortsetzung des Verfahrens zu beachten sein.

In der Sache selbst hält der Oberste Gerichtshof die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses für zutreffend, sodaß er sich unter Hinweis auf die Richtigkeit der vorhin wiedergegebenen Begründung des Aufhebungsbeschlusses durch das Berufungsgericht mit folgender kurzen Begründung seiner Beurteilung begnügen kann (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO):

Art III Abschnitt II Z 1 des 3.WÄG bestimmt ganz allgemein, daß die durch das 3.WÄG eingeführten Änderungen des WEG, sofern in Art III Abschnitt II Z 2-6, die sich nicht auf § 13 c WEG beziehen, nichts anderes bestimmt wird, auch auf bereits im Wohnungseigentum stehende Wohnungen und sonstige Räumlichkeiten anzuwenden sind. Durch diese Bestimmung wird jedoch keine Rückwirkung auf bereits vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG verwirklichte Sachverhalte angeordnet (Würth/Zingher, WohnR'94,362 Anm 1), sondern nur die unbefristete Weitergeltung des alten Rechtes für vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG geschaffenes Wohnungseigentum verhindert. Es soll also grundsätzlich, dh abgesehen von den in den Z 2-6 geschaffenen Ausnahmeregelungen gerade betreffend die Schaffung und das Weiterbestehen schon begründeten, nach den neuen Vorschriften aber nicht mehr begründbaren Wohnungseigentums und die Art der Nutzwertfestsetzung, nicht zweierlei Wohnungseigentumsrecht, abhängig vom Zeitpunkt der Begründung von Wohnungseigentum geben. Daraus folgt, daß Dritte, die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG schon Rechte gegen die einzelnen Miteigentümer erworben hatten, durch die Schaffung der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13 c WEG dieser Rechte nicht wieder verlustig gehen. Eine andere Beurteilung vermag auch das im Rekurs gebrauchte Argument nicht zu bewirken, daß bei Richtigkeit der Ansicht des Berufungsgerichtes im Falle eines Dauerschuldverhältnisses die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG fällig gewordenen Leistungen nach altem Recht, die später fällig werdenden jedoch nach § 13 c WEG zu beurteilen wären. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dies nicht so sein sollte. Gerade bei Dauerrechtsverhältnissen sind neue gesetzliche Bestimmungen auf nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens derselben verwirklichte Sachverhalte selbstverständlich auf dieses anzuwenden (Würth/Zingher, aaO).

Unzutreffend machen die Rekurswerber geltend, das Berufungsgericht hätte das Urteil des Erstgerichtes nicht aufheben dürfen, nur um der klagenden Partei Gelegenheit zu geben, bisher gar nicht aufgestellte Behauptungen über eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer über Zahlungen wegen des Wasserbezuges zu treffen. Wie die Rechtsmittelwerber selbst ausführen (Rekurs ON 43, AS 259), hat die klagende Partei im Schriftsatz ON 17 (AS 61) vorgebracht, daß die Wohnungseigentümer in einer Hausversammlung über die Aufteilung des Wasserzinses einen Beschluß gefaßt hätten. Dem kann - geht man nicht von einer beabsichtigten Schenkung oder einem Irrtum aus - die Voraussetzung und damit einschlußweise die Behauptung zu Grunde liegen, die Beklagten seien - auf Grund einer wann immer zustande gekommenen, ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Wasserbezug zu Zahlungen an die klagende Partei verpflichtet. Wenn nun das Berufungsgericht ausgehend von einer nicht denkunmöglichen Auslegung des Parteienvorbringens diesbezüglich eine Verbreiterung der Tatsachengrundlage für erforderlich hält, so kann dem der Oberste Gerichtshof, der selbst nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten.

Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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