5 Ob 2164/96p | OGH | 08.10.1996 |
5 Ob 17/96 | OGH | 29.10.1996 |
Beisatz: Hier: Überprüfung der Mietzinshöhe. (T1) |
5 Ob 40/00v | OGH | 29.02.2000 |
Vgl; Beisatz: Die Anrufung des Gerichtes nach § 40 MRG hat als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung in der Regel durch die Mehrheit der Miteigentümer des Mietobjektes zu erfolgen, wenn die Eigentümergemeinschaft - wie im Fall eines Mietvertragsabschlusses vor Begründung von Wohnungseigentum - Vertragspartner des Mieters ist (MietSlg 48.433; MietSlg 48.434; vgl auch 5 Ob 446/97t = EWr I/40/16). (T2) |
5 Ob 230/00k | OGH | 26.09.2000 |
Vgl auch; nur: Ist ein gemeinsamer Verwalter nicht bestellt, können Verwaltungshandlungen nur von der Mehrheit gesetzt werden. (T3) Beisatz: Ein Minderheitseigentümer ist (trotz einheitlicher Streitpartei) zur Anrufung des Gerichts gemäß § 40 MRG nicht legitimiert. (T4) Beisatz: Hat innerhalb der Frist des § 40 MRG lediglich eine Minderheit der vermietenden Miteigentümer den Antrag auf Entscheidung durch das Gericht eingebracht, ist grundsätzlich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (5 Ob 446/97t = immolex 1999/7; 5 Ob 321/99p). (T5) |
5 Ob 179/01m | OGH | 21.08.2001 |
Vgl aber; nur: Ist ein gemeinsamer Verwalter nicht bestellt, können Verwaltungshandlungen nur von der Mehrheit gesetzt werden. Die Anrufung des Gerichts durch die Miteigentümer eines vermieteten Objekts in einem Verfahren zur Überprüfung der Betriebskosten (§ 37 Abs 1 Z 12 MRG) stellt eine solche Verwaltungshandlung dar; es stehen daher dem Minderheitseigentümer oder bloßen Hälfteeigentümer in einem Verfahren, in dem es um Interessen der Gemeinschaft geht, keine Antragsbefugnis und Rechtsmittelbefugnis zu. (T6) Beisatz: Diese Rechtsprechung wird im Hinblick auf die (vgl WoBl 2000/152) Sonderstellung des Wohnungseigentümers (auch Wohnungseigentumsbewerbers) nicht aufrecht erhalten. (T7) |
5 Ob 68/01p | OGH | 09.10.2001 |
Vgl aber; Beis wie T5; Beisatz: Wo eine Feststellung des zu leistenden Hauptmietzinses immer nur allen Vermietern gegenüber einheitlich erfolgen kann, sind alle Miteigentümer nicht nur einheitliche Streitpartei, sondern auch vom Günstigkeitsprinzip umfasst. Die Rekurserhebung durch den einzelnen Miteigentümer erfolgt für alle Vermieter, somit für alle Miteigentümer der Liegenschaft. (T8) |
5 Ob 266/03h | OGH | 24.02.2004 |
Auch; nur T6; Beis wie T4 nur: Ein Minderheitseigentümer ist zur Anrufung des Gerichts gemäß § 40 MRG nicht legitimiert. (T9) |
5 Ob 184/07f | OGH | 20.11.2007 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Zur Führung eines Verfahrens nach den §§ 18 ff MRG ist bei einer Personenmehrheit auf Vermieterseite nur die verwaltungsberechtigte Mehrheit legitimiert, weil es sich dabei um eine Angelegenheit der Verwaltung handelt. (T10); Beisatz: Auch muss ein Minderheitseigentümer die Ergebnisse des von der Mehrheit geführten Verfahrens nach den §§18 f MRG gegen sich gelten lassen, weil es sich diesfalls um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelt. (T11); Beisatz: Anderes gilt jedoch im Fall der Rekurserhebung durch einen von mehreren Miteigentümern in einem Verfahren, wo alle Miteigentümer wie eine einheitliche Streitpartei zu behandeln sind, wenn die Erhebung des Rechtsmittels dem Günstigkeitsprinzip entspricht, das alle Mitglieder der einheitlichen Streitpartei umfasst. In jenen Fällen wird jeweils die Rekurslegitimation einzelner Miteigentümer auf Vermieterseite mit dem Hinweis auf das Günstigkeitsprinzip bejaht. (T12) |
5 Ob 29/21g | OGH | 20.10.2021 |
Vgl aber; Beis nur wie T8 |
5 Ob 19/22p | OGH | 06.04.2022 |
nur T3 |
Dokumentnummer
JJR_19961008_OGH0002_0050OB02164_96P0000_001
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