OGH 8ObA2100/96y (RS0102974)

OGH8ObA2100/96y13.6.1996

Rechtssatz

Grundsätzlich muss derjenige, der einen Betriebsübergang behauptet, diesen beweisen. Daneben ist aber auch der Grundsatz der Beweisnähe zu beachten. Hier: Die hinter zwei Vereinen stehende Gebietskörperschaft steht dem Beweis über die Gestion des neuen Vereines weitaus näher als die Arbeitnehmer. (§ 48 ASGG.)

Normen

ZPO §266 B
AVRAG §3

8 ObA 2100/96yOGH13.06.1996

Veröff: SZ 69/141

9 ObA 55/98yOGH10.06.1998

Vgl auch; nur: Grundsätzlich muss derjenige, der einen Betriebsübergang behauptet, diesen beweisen. (T1); <br/>Beisatz: Soweit das Klagebegehren nicht ausdrücklich auf einen Vertrag gestützt wurde, ist von dem Vorbringen einer Übernahme des Arbeitsverhältnisses mit allen Rechten und Pflichten auch die gesetzliche Vertragsübernahme umfaßt. (T2) Veröff: SZ 71/100

9 ObA 272/00sOGH25.04.2001

nur T1; Beisatz: Dazu gehört unter anderem auch die Frage, wann im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung die mitunter geraume Zeit dauern kann, der Zeitpunkt des (angeblichen) Übergangs eines Betriebsteils iSd § 3 AVRAG anzusetzen ist. (T3)

8 ObA 40/05yOGH30.03.2006

nur: Grundsätzlich muss derjenige, der einen Betriebsübergang behauptet, diesen beweisen. (T4); <br/>Beisatz: Der Zeitpunkt des Betriebsübergangs ist nach objektiven Faktoren zu bestimmen und kann durch Vereinbarung zwischen Erwerber und Veräußerer nicht abgeändert werden. (T5)

9 ObA 144/11hOGH22.08.2012

Vgl auch; nur T1

8 ObS 6/13kOGH04.03.2013

Auch; nur T4

Dokumentnummer

JJR_19960613_OGH0002_008OBA02100_96Y0000_003