OGH 12Os49/96 (RS0102097)

OGH12Os49/9623.5.1996

Rechtssatz

Die Grundzüge der zu § 68 Abs 2 StPO entwickelten Judikatur (vgl SSt 31/123; 11 Os 20/91) sind auch auf die (neu eingefügte) Regelung des Abs 3 des § 68 StPO anzuwenden und somit nicht nur die Richter von einer Entscheidung (in erster oder zweiter Instanz) im Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen, die im Grundverfahren (als Untersuchungsverhandlung oder in der Hauptverhandlung als Tatrichter) in erster Instanz mitgewirkt, sondern auch jene, die in diesem Verfahren (erst) als Rechtsmittelrichter die Tatfrage und Schuldfrage unmittelbar selbst entschieden haben.

Normen

StPO §43 Abs4 B
StPO §68 Abs3

12 Os 49/96OGH23.05.1996
13 Os 175/96OGH20.11.1996
13 Ns 23/02OGH04.12.2003

Vgl; Beisatz: § 68 Abs 3 StPO ist auf Rechtsmittelrichter nicht analog anzuwenden, sofern diese nicht nach Beweiswiederholung entschieden haben. (T1)

11 Os 143/07zOGH18.12.2007

Auch; Beis ähnlich wie T1

12 Os 64/09tOGH28.05.2009

Vgl; Beisatz: Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt. Wer im Verfahren Staatsanwalt war, ist nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO jedenfalls als Richter ausgeschlossen. (T2)

15 Os 93/09dOGH09.09.2009

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein Richter ist von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nur insoweit ausgeschlossen, als er gerade mit dem davon betroffenen Entscheidungsgegenstand des früheren Verfahrens befasst gewesen ist. (T3); Beisatz: Die hier getroffenen Anordnungen (Verfügung der Zustellung des Strafantrags an den Beschuldigten sowie Einholung einer Strafregisterauskunft samt Ersuchen um Mitteilung der persönlichen Verhältnisse) betrafen durchwegs nur Verfügungen rein formeller Art und vermögen bei der hier maßgeblichen inhaltlichen Betrachtungsweise (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 18 f, 32) eine Ausgeschlossenheit der Richterin nach § 43 Abs 4 StPO nicht zu begründen. (T4)

12 Os 81/12xOGH09.08.2012

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T2; Vgl auch Beis wie T3; Beisatz: Die Zustellung der Anklageschrift ist eine vom Gesetz zwingend vorgesehene Verfügung rein formeller Art und keine ermittlungs‑ oder erkennungsrichterliche Tätigkeit. Sie vermag daher bei der hier maßgeblichen inhaltlichen Betrachtungsweise eine Ausgeschlossenheit des Richters nach § 43 Abs 4 StPO nicht zu begründen. (T5)

11 Os 122/12vOGH25.09.2012

Auch;Beisatz: § 43 Abs 4 StPO gilt auch für die Wiederaufnahme von Beschlüssen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19960523_OGH0002_0120OS00049_9600000_002

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