OGH 1Ob519/96 (RS0103699)

OGH1Ob519/9627.2.1996

Rechtssatz

Redlicher Bauführer ist der, der im Zeitpunkt der Bauführung aus plausiblen Gründen a) über die Eigentumsverhältnisse am verbauten Grund irren durfte oder b) auf Grund irgendwelcher Umstände, etwa einer allenfalls auch konkludent zustande gekommenen Vereinbarung, annehmen durfte und angenommen hat, dass ihm der Bau vom Eigentümer gestattet worden sei.

Normen

ABGB §418

1 Ob 519/96OGH27.02.1996
1 Ob 38/97pOGH25.02.1997

nur: Redlicher Bauführer ist der, der im Zeitpunkt der Bauführung aus plausiblen Gründen a) über die Eigentumsverhältnisse am verbauten Grund irren durfte. (T1)

7 Ob 2352/96zOGH23.07.1997

Auch; nur T1; Beisatz: Sich (zur Zeit der Bauführung) aus wahrscheinlichen Gründen für den Eigentümer des Grundes oder für bauberechtigt halten konnte. (T2) <br/>Veröff: SZ 69/50

1 Ob 68/99bOGH27.04.1999

nur T1; Beisatz: An die Redlichkeit des Bauführers dürfen keine strengeren Anforderungen gestellt werden als an die Redlichkeit eines Ersitzenden. (T3)

6 Ob 23/00aOGH05.10.2000

Beisatz: Der Bauführer ist für seine Redlichkeit beweispflichtig. (T4)

1 Ob 265/01dOGH27.11.2001

nur T1

8 Ob 88/02bOGH16.05.2002

Beisatz: Im Ergebnis hängt die Frage der Beurteilung der Redlichkeit des Bauführers auch jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T5)

9 Ob 32/02zOGH18.09.2002

nur T1; Beisatz: An die Aufmerksamkeit des Bauführers ist ein strengerer Maßstab anzulegen als an die Aufmerksamkeit desjenigen, in dessen Eigentum durch die Bauführung eingegriffen wird, die Nachlässigkeit des letzteren kann aber bei der Interessenabwägung nicht vernachlässigt werden. (T6)

9 Ob 100/04bOGH11.05.2005
3 Ob 103/05aOGH30.06.2005

Vgl auch; Beis wie T6

10 Ob 17/09mOGH21.04.2009

Auch; Beis wie T5

8 Ob 11/12vOGH28.02.2012

Auch

1 Ob 96/16yOGH23.11.2016

Beis wie T5

8 Ob 116/16sOGH24.08.2017

Auch; nur: Redlicher Bauführer ist der, der aufgrund irgendwelcher Umstände annehmen durfte und angenommen hat, dass ihm der Bau vom Eigentümer gestattet worden sei. (T7)

5 Ob 231/20mOGH20.07.2021

Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19960227_OGH0002_0010OB00519_9600000_002

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