OGH 9ObA182/95 (RS0097752)

OGH9ObA182/9517.1.1996

Rechtssatz

Die richterliche Rechtsgestaltung durch Urteil muss in einem von der Privatautonomie beherrschten Privatrechtssystem und Prozessrechtssystem die Ausnahme bleiben. Rechtsgestaltungsklagen können nur dort erhoben werden, wo das Gesetz sie entweder ausdrücklich zulässt oder sie anhand bestimmter Ausnahmekriterien in vorsichtiger und einschränkender Analogie zugelassen werden können.

Normen

ZPO §226 IIA3

9 ObA 182/95OGH17.01.1996

Veröff: SZ 69/4

9 ObA 283/97aOGH17.12.1997
9 ObA 93/98mOGH10.06.1998

nur: Rechtsgestaltungsklagen können nur dort erhoben werden, wo das Gesetz sie entweder ausdrücklich zulässt oder sie anhand bestimmter Ausnahmekriterien in vorsichtiger und einschränkender Analogie zugelassen werden können. (T1); Beisatz: Hier: Begehren auf Änderung der Dienstbeschreibung von "entsprechend" auf "sehr gut". (T2)

5 Ob 158/05dOGH30.08.2005
9 ObA 35/08zOGH08.10.2008

Beisatz: Die Ausübung des Gestaltungsrechts des Arbeitgebers im Rahmen der Disziplinarordnung ist nur dann wirksam, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, andernfalls aber unwirksam, ohne dass es dazu einer „Beseitigung" im Rahmen einer Rechtsgestaltungsklage bedarf. (T3)

8 ObA 2/09sOGH23.02.2009

Auch; Beisatz: Wie etwa auch eine Vereinbarung, nicht ein Gericht, sondern eine Verwaltungsbehörde sei zur Entscheidung zuständig, nicht rechtswirksam getroffen werden kann, so kann auch nicht die Zuständigkeit eines Gerichts zur Durchführung eines bestimmten Verfahrens als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer privatrechtlichen Willenserklärung dort vereinbart werden, wo sie vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist. (T4); Veröff: SZ 2009/21

9 ObA 36/15gOGH29.04.2015

Dokumentnummer

JJR_19960117_OGH0002_009OBA00182_9500000_001

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