OGH 1Ob620/95 (RS0086598)

OGH1Ob620/955.12.1995

Rechtssatz

Die Bank hat dem Begünstigten in Befolgung ihrer vertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten unverzüglich die Beanstandung der fehlerhaften Inanspruchnahme einer Garantie mitzuteilen, wenn dieser dadurch noch die Möglichkeit hätte, die Garantie formgerecht und rechtzeitig in Anspruch zu nehmen; sie darf sich dabei nicht darauf beschränken, dem Begünstigten etwaige Beanstandungen nur im normalen Postweg mitzuteilen, wenn dieser die Garantieleistung nach einer Anzeige dieser Art nicht mehr rechtzeitig in der vereinbarten Form abrufen könnte. Wäre im Vermögen des Begünstigten ohne eine Verletzung dieser vertraglichen Nebenpflicht der Bank kein Schaden eingetreten, hat die Bank dem Begünstigten für die durch eine nicht ordnungsgemäße Inanspruchnahme ausgefallene Garantieleistung Schadenersatz zu leisten. Hat der Geschädigte den Schadenseintritt durch eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (hier: durch eine nicht vertragsgemäße Inanspruchnahme der Garantieleistung) mit verursacht, ist eine Schadensteilung vorzunehmen.

Normen

ABGB §880a B
ABGB §1295 IIf7f
ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1295 IIf9
ABGB §1304 D

1 Ob 620/95OGH05.12.1995

Veröff: SZ 68/230

2 Ob 339/99pOGH03.02.2000

Vgl auch; nur: Die Bank hat dem Begünstigten in Befolgung ihrer vertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten unverzüglich die Beanstandung der fehlerhaften Inanspruchnahme einer Garantie mitzuteilen, wenn dieser dadurch noch die Möglichkeit hätte, die Garantie formgerecht und rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. (T1); Beisatz: Hat der aus einer Bankgarantie Begünstigte zwar fristgerecht aber nicht formgerecht abgerufen und musste die Bank nach dem persönlichen Lauf der Geschäfte den Abruf nicht mehr innerhalb der Garantiefrist bearbeiten, dann besteht - im Hinblick auf die Pflicht der Bank im dreipersonalen Schuldverhältnis, auch das Interesse ihres Auftraggebers zu wahren - keine Pflicht der Bank, eine Nachfrist für die Verbesserung des Mangels des Abrufs zu gewähren. (T2); Veröff: SZ 73/24

1 Ob 160/02iOGH30.09.2002

nur T1; Beisatz: Im vorliegenden Fall wurde die Bankgarantieam Nachmittag des letzten Tags der Garantiefrist in Anspruch genommen, sodass nicht angenommen werden kann, bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang wäre noch genügend Zeit für die Beanstandung durch die Bank zur Verfügung gestanden. Dies hätte der Begünstigte beweisen müssen; erst dann wäre der beklagten Partei der Beweis oblegen, dass sie ohne ein ihr zurechenbares Verschulden außerstande gewesen sei, ihren vertraglichen Nebenpflichten zu entsprechen. (T3)

6 Ob 77/05zOGH23.06.2005

Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Frage der Beweislast stellt sich nicht. Die Bank verletzt jedenfalls dann eine vorvertragliche Schutzpflicht, wenn sie den Kunden über vergangene Raubüberfälle und das dadurch indizierte, konkret erhöhte Risiko nicht informiert. Den Kunden trifft ein Mitverschulden, wenn er durch sein unvorsichtiges Verhalten in den Geschäftsräumlichkeiten der Bank dem Beobachter (Komplize der Räuber) ausreichend Gelegenheit gab, sich über die Geldauszahlung Klarheit zu verschaffen. (T4)

4 Ob 149/06zOGH21.11.2006

Auch; Beisatz: Die Garantin muss den Begünstigten grundsätzlich auf eine nicht entsprechende Abruferklärung hinweisen, um ihm eine Verbesserung zu ermöglichen. (T5); Veröff: SZ 2006/168

4 Ob 94/10tOGH13.07.2010

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19951205_OGH0002_0010OB00620_9500000_002

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