OGH 11Os101/95 (RS0095018)

OGH11Os101/9521.11.1995

Rechtssatz

Als schwere Gewalt sind nicht nur jene Aggressionshandlungen anzusehen, mit denen in der Regel eine Lebensgefahr verbunden ist, bei denen gefährliche Waffen verwendet oder Gewalt gegen besonders gefährdete oder empfindliche Körperregionen ausgeübt wird. Vielmehr ist die jeweils eingesetzte Gewalt unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles nach einem objektiv-individualisierenden Maßstab zu beurteilen.

Normen

StGB §201 Abs1

11 Os 101/95OGH21.11.1995
15 Os 122/97OGH25.09.1997
11 Os 99/02OGH01.10.2002
15 Os 135/02OGH09.01.2003

Auch; Beisatz: Gewalt ist als "schwer" im Sinne des §201 Abs 1 StGB qualifiziert, wenn sie unter Anlegung eines objektiv-individualisierenden Maßstabes einen höheren Grad an Intensität oder Gefährlichkeit erreicht hat. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19951121_OGH0002_0110OS00101_9500000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)