OGH 10ObS204/95 (RS0089224)

OGH10ObS204/9514.11.1995

Rechtssatz

Für den Anspruch auf Hilflosenzuschuss war konkret zu prüfen, für welche Verrichtungen der Pensionist fremder Hilfe bedurfte und auf dieser Grundlage der Betreuungsaufwand zu ermitteln. Anspruch auf Hilflosenzuschuss bestand nur, wenn die hiefür aufzuwendenden Kosten den Betrag des Hilflosenzuschusses überschritten (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/46). Es ist daher nicht zulässig, die Pauschalwerte der Einstufungsverordnung zur Prüfung eines nach dem früheren § 105 a ASVG zu beurteilenden Anspruches heranzuziehen.

Normen

ASVG §105a
EinstV §2 Abs3
OFG §5a

10 ObS 204/95OGH14.11.1995

Veröff: SZ 68/215

10 ObS 9/96OGH23.01.1996

nur: Es ist daher nicht zulässig, die Pauschalwerte der Einstufungsverordnung zur Prüfung eines nach dem früheren § 105 a ASVG zu beurteilenden Anspruches heranzuziehen. (T1)

10 ObS 258/00iOGH16.01.2001

Auch; nur: Anspruch auf Hilflosenzuschuss bestand nur, wenn die hiefür aufzuwendenden Kosten den Betrag des Hilflosenzuschusses überschritten (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/46). (T2)

2 Ob 190/07sOGH15.11.2007

nur: Für den Anspruch auf Hilflosenzuschuss war konkret zu prüfen, für welche Verrichtungen der Pensionist fremder Hilfe bedurfte und auf dieser Grundlage der Betreuungsaufwand zu ermitteln. (T3); nur T2; Veröff: SZ 2007/178

Dokumentnummer

JJR_19951114_OGH0002_010OBS00204_9500000_003