Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Revisionsausführungen zu erwidern:
Ob dem Kläger für die Zeit vom 1. bis 30.6.1993 die Erhöhung seiner Pension infolge Zuerkennung eines Hilflosenzuschusses gebührt, ist gemäß § 43 Abs 2 BPGG nach § 105 a ASVG und noch nicht nach § 4 Abs 1 und 2 BPGG und der Einstufungsverordnung zum BPGG (kurz EinstV) zu beurteilen. Für die Zeit vor dem Inkrafttreten des BPGG und der EinstV am 1.7.1993 galten keine Pauschalwerte (10 Ob S 135/95; 10 Ob S 141/95), es ist daher auch nicht zulässig, die Pauschalwerte der EinstV zur Prüfung eines nach dem früheren § 105 a ASVG zu beurteilenden Anspruches heranzuziehen (eingehend 10 Ob S 204/95). Lediglich unter Heranziehung des § 2 EinstV gelangt man im Fall des Klägers zu einem Pflegebedarf von 50 Stunden, was aber zur Gewährung des Pflegegeldes nicht ausreicht (§ 4 Abs 2 BPGG). Daß der Kläger einen Pflegebedarf nach § 1 EinstV habe, nämlich Hilfe bei der Körperpflege und bei der Zubereitung von Mahlzeiten benötige, wurde nicht festgestellt; nach den im Akt erliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten ist ein solcher Bedarf zu verneinen, weil der Kläger die Körperreinigung und die Zubereitung von Mahlzeiten alleine durchführen kann (ON 4 und 10). Auch die Annahme, er brauche täglich frisches Gebäck und (frische) Nahrungsmittel, geht nicht von den Tatsachenfeststellungen aus.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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