OGH 11Os99/95 (RS0101307)

OGH11Os99/9517.10.1995

Rechtssatz

Da die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung des Angeklagten vom Verteidiger rechtzeitig angemeldet und auch ausgeführt wurden, war der vom nachträglich (persönlich) gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist als gegenstandslos zurückzuweisen.

Normen

StPO §364

11 Os 99/95OGH17.10.1995
13 Os 100/13zOGH12.12.2013

Vgl auch

17 Os 5/14kOGH11.08.2014

Auch

14 Os 11/18aOGH11.09.2018

Auch; Beisatz: Ohne (rechtzeitige) Anmeldung der Rechtsmittel beginnt die Frist zur Ausführung der Rechtsmittel (trotz Urteilszustellung) nicht zu laufen. Ein dennoch gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist ist als gegenstandslos zurückzuweisen. (T1)

14 Os 47/18wOGH09.10.2018

Auch

14 Os 125/19tOGH14.01.2020

Vgl

14 Os 130/19bOGH25.02.2020

Vgl

12 Os 77/21xOGH22.10.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0110OS00099_9500000_003