OGH 14Os95/95 (RS0097569)

OGH14Os95/958.8.1995

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Angeklagte bei der Zeugenvernehmung durch den Untersuchungsrichter anwaltlich nicht vertreten war, begründet mangels einer hiedurch verletzten prozessualen Vorschrift keine Nichtigkeit.

Normen

StPO §162a
StPO §165
StPO §252 Abs1 Z2a
StPO §281 Abs1 Z1a
StPO §281 Abs1 Z3

14 Os 95/95OGH08.08.1995
13 Os 116/98OGH30.09.1998
12 Os 15/01OGH15.02.2001
14 Os 94/02OGH12.11.2002

Auch

13 Os 121/02OGH04.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: Dadurch, dass sich der Verteidiger - aus welchen Gründen immer - entfernte, wurde der Vernehmung die Eigenschaft einer kontradiktorischen Befragung (an der im Übrigen der Beschwerdeführer mit laut Protokoll uneingeschränktem Fragerecht weiter teilnahm) nicht genommen. (T1)

11 Os 159/03OGH20.01.2004

Auch; Beisatz: Eine ohne Beiziehung eines Verteidigers durchgeführte Zeugenvernehmung nach § 162a StPO stellt keinen nichtigen Vorerhebungsakt oder Voruntersuchungsakt dar; vielmehr wurde richtigerweise nur dem - damals noch unvertretenen - Beschuldigten Gelegenheit gegeben, sich an der Vernehmung zu beteiligen; daran vermag auch eine geplante Gesetzesänderung (s Art II Pkt 4 des Entwurfs zum StRÄG 2003) nichts zu ändern. (T2)

13 Os 113/04OGH03.11.2004

vgl auch

12 Os 137/05xOGH12.01.2006

Auch

14 Os 74/08aOGH08.07.2008

Auch; Beisatz: Die Abwesenheit eines Verteidigers bei der kontradiktorischen Einvernahme von Zeugen im Vorverfahren begründet keine Nichtigkeit nach der Z 1a des § 281 Abs 1 StPO und die Verlesung des Protokolls über eine solche kontradiktorische Vernehmung von Zeugen nach § 252 Abs 1 Z 2a StPO in der Hauptverhandlung (Z 3) ist zulässig, wenn dem - zu diesem Zeitpunkt - unvertretenen Beschuldigten Gelegenheit zur Teilnahme an der gerichtlichen Beweisaufnahme geboten wurde. (T3)

15 Os 115/08pOGH11.09.2008

Auch; Beis wie T3

12 Os 178/08fOGH19.02.2009

Auch; Beisatz: Hier: Die kontradiktorische Zeugenvernehmung (§ 165 StPO) erfolgte nicht im Beisein eines Verteidigers, obwohl gemäß §61 StPO die Beigebung eines Verteidigers notwendig war. (T4)<br/>Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1a StPO ist ausschließlich bei Fehlen eines Verteidigers in der Hauptverhandlung trotz notwendiger Verteidigung gegeben. (T5)

15 Os 158/13vOGH11.12.2013

Beisatz: Die kontradiktorische Vernehmung (§ 165 StPO) ist - ungeachtet einer Verlesung des darüber aufgenommenen Protokolls oder Vorführung der Ton- und Bildaufnahmen (§ 252 Abs 1 Z 2a StPO) - nicht Teil der "ganzen Hauptverhandlung" iSd § 281 Abs 1 Z 1a StPO. (T6)

12 Os 93/16tOGH15.12.2016

Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19950808_OGH0002_0140OS00095_9500000_001