OGH 10ObS118/95 (RS0086455)

OGH10ObS118/955.7.1995

Rechtssatz

Gemäß § 87 Abs 1 ASGG hat das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme besteht jedoch nur hinsichtlich von Umständen, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben. Nur dann, wenn sich aus dem Vorbringen der Parteien, aus Beweisergebnissen oder dem Inhalt des Aktes Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Tatumstände ergeben, ist das Gericht verpflichtet, diese in seine Überprüfung einzubeziehen (10 ObS 226/94 ua).

Normen

ASGG §87 Abs1

10 ObS 118/95OGH05.07.1995
10 ObS 59/97tOGH06.03.1997

nur: Gemäß § 87 Abs 1 ASGG hat das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme besteht jedoch nur hinsichtlich von Umständen, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben. (T1)

10 ObS 297/97tOGH09.09.1997
10 ObS 173/98hOGH09.06.1998

Auch

10 ObS 272/98tOGH10.11.1998

Auch

10 ObS 81/99fOGH04.05.1999

Vgl auch

10 ObS 253/99zOGH09.11.1999

Auch; Beisatz: Hier: Ausschluss vom Arbeitsmarkt infolge von Krankenständen. (T2)

10 ObS 233/00pOGH24.10.2000

Vgl; Beisatz: Die Verpflichtung der Sozialgerichte zur amtswegigen Beweisaufnahme bezieht sich nicht auf anspruchsvernichtende Umstände, für die der Sozialversicherungsträger behauptungspflichtig ist, wenn er solche Behauptungen nicht aufgestellt hat. (T3)

10 ObS 121/01vOGH12.06.2001

Vgl aber; Beisatz: Die sich aus § 87 Abs 1 ASGG ergebende Verpflichtung des Gerichtes, alle notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen, hat sich nur innerhalb der - wenngleich weit zu steckenden - Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen. (T4) Beisatz: Feststellungen zur Frage der Zumutbarkeit einer Operation und ihrer Auswirkung auf die prognostizierten Krankenstände fallen in den Rahmen der vom Versicherungsträger vorgenommenen Bestreitung der Invalidität des Versicherten. (T5)

10 ObS 155/01vOGH10.07.2001

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4

10 ObS 356/01bOGH15.01.2002

Auch

10 ObS 277/02mOGH12.11.2002

Vgl auch; Beis wie T4

10 ObS 75/03gOGH27.04.2004

nur T1

10 ObS 22/07vOGH17.04.2007

nur T1; Beis wie T3

10 ObS 46/08zOGH24.07.2008

Auch; Beisatz: Gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien hat sich die amtswegige Beweisaufnahme gemäß § 87 Abs 1 ASGG innerhalb der - allerdings weit zu steckenden - Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen. (T6)

10 ObS 69/08gOGH24.07.2008

Auch; Beis wie T6

10 ObS 70/08dOGH24.07.2008

Auch; Beis wie T6

10 ObS 68/08kOGH09.09.2008

Auch; Beis wie T6

10 ObS 138/08dOGH25.11.2008

Beis wie T6

10 ObS 104/09fOGH21.07.2009
10 ObS 79/11gOGH30.08.2011

Vgl auch; nur T1

10 ObS 137/13iOGH17.12.2013
10 ObS 80/16mOGH25.11.2016

Auch; Beis wie T3

10 ObS 21/17mOGH21.03.2017

Auch; nur T1; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19950705_OGH0002_010OBS00118_9500000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)