OGH 5Ob129/94 (RS0069888)

OGH5Ob129/9427.6.1995

Rechtssatz

Nach § 27 Abs 1 Z 1 erster Halbsatz MRG sind Vereinbarungen ua dann ungültig und verboten, wenn der neue Mieter ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter, dem früheren Mieter oder - wie hier - einem anderen etwas zu leisten hat; die rechtliche Konstruktion ist bedeutungslos. Wesentlich ist, daß die Leistung in Ausnützung des Vermögenswertes und Seltenheitswertes des Mietobjektes gefordert und gegeben wird und eine gleichwertige Gegenleistung fehlt. Hat der OGH die Bestimmung des § 27 Abs 1 Z 1 MRG schon auf die Verknüpfung eines Mietvertrages mit einem Kaufvertrag über Einrichtungsgegenstände ausgelegt (5 Ob 66/94), so besteht kein Anlaß, die Verknüpfung eines Mietvertrages mit einem Werkvertrag (hier: vom Mieter zu bezahlende Wohnungsrenovierung) anders zu behandeln.

Normen

MRG §27 Abs1 Z1

5 Ob 129/94OGH27.06.1995
5 Ob 192/98sOGH15.09.1998

nur: Die rechtliche Konstruktion ist bedeutungslos. (T1); Beisatz: § 27 Abs 1 Z 1 MRG zu unterstellende Vereinbarungen können sich in den verschiedensten Sachverhalten verkörpern und hinter den mannigfachsten Rechtsformen verbergen. (T2); Beisatz: Hier: Der zur Weitergabe berechtigte Hauptmieter hat mit der Antragstellerin einen befristeten Untermietvertrag abgeschlossen, ihr die Weitergabe der Mietrechte gegen Zahlung einer Investitionsablöse von S 5 Mio angeboten ("Weitergabeoption") und mit ihr ein "Optionsentgelt" von S 1,980.000,-- vereinbart (wovon der nun zurückgeforderte Teilbetrag von S 1 Mio tatsächlich bezahlt wurde). (T3)

5 Ob 87/00fOGH28.03.2000

nur: Die rechtliche Konstruktion ist bedeutungslos. Wesentlich ist, daß die Leistung in Ausnützung des Vermögenswertes und Seltenheitswertes des Mietobjektes gefordert und gegeben wird und eine gleichwertige Gegenleistung fehlt. (T4) Beisatz: Hier: "Kaufvertrag" über überlassene Einrichtungsgegenstände. (T5)

5 Ob 117/00tOGH12.12.2000

Auch; nur T1; Beisatz: Dem § 27 Abs 1 Z 1 MRG können auch Vereinbarungen, die ein Hauptmieter mit einem Untermieter abgeschlossen hat, unterstellt werden. (T6)

5 Ob 162/01mOGH26.06.2001

nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Befristete Mietzinserhöhungsvereinbarung für ein anderes, vom Mieter bereits früher in Bestand genommenes Objekt als Gegenleistung für den Mietvertragsabschluss über ein neues Objekt. (T7)

5 Ob 136/02iOGH12.09.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Entscheidend ist der "wahre" wirtschaftliche Hintergrund der Transaktion. (T8)

5 Ob 127/06xOGH27.06.2006

Beisatz: Kaufverträge über Einrichtungsgegenstände verstoßen nicht per se gegen § 27 Abs 1 Z 1 MRG, sondern nur insoweit als der Kaufpreis den Wiederbeschaffungswert übersteigt. (T9)

6 Ob 172/17pOGH21.11.2017

Auch; Beis wie T2; Beis wie T8; nur: Nach § 27 Abs 1 Z 1 erster Halbsatz MRG sind Vereinbarungen ua dann ungültig und verboten, wenn der neue Mieter ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter, dem füheren Mieter oder einem anderen etwas zu leisten hat; die rechtliche Konstruktion ist bedeutungslos. Wesentlich ist, dass die Leistung in Ausnützung des Vermögenswertes und Seltenheitswertes des Mietobjektes gefordert und gegen wird und eine gleichwertige Gegenleistung fehlt. (T10)

4 Ob 79/18yOGH29.05.2018
5 Ob 128/18mOGH03.10.2018

nur T4

Dokumentnummer

JJR_19950627_OGH0002_0050OB00129_9400000_001