Rechtssatz
Wird ein Antrag auf Anmerkung der Rangordnung zu Unrecht abgewiesen, so kann das Rechtsmittelgericht dem Antrag nicht selbst stattgeben, weil nur eine Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses erlassen werden darf. Das Rechtsmittelgericht hat in einem solchen Fall unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses einen Auftrag zur Beschlussfassung im Sinne der Stattgebung des Antrages zu erteilen.
5 Ob 183/01z | OGH | 04.09.2001 |
Auch; Beisatz: § 49 Abs 1 GBG ermöglicht alle Arten von Eintragungen gegen den vorgemerkten Eigentümer, auch die in § 53 Abs 1 GBG vorgesehene Anmerkung der Rangordnung. (T1)<br/>Beisatz: § 54 GBG ermöglicht nur dem Erstgericht eine dem Anmerkungsgesuch stattgebende Entscheidung. (T2)<br/>Veröff: SZ 74/143 |
5 Ob 139/16a | OGH | 25.08.2016 |
Vgl aber; Beisatz: In § 57a GBG fehlt ein Verweis auf die Anwendung des § 54 GBG. Damit kommt das Gebot der einfachen Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses hier nicht zum Tragen, das sonst der Bewilligung des Gesuchs um eine Rangordnung durch das Rechtsmittelgericht entgegensteht. (T4); Veröff: SZ 2016/76 |
Dokumentnummer
JJR_19950516_OGH0002_0050OB00034_9500000_003
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