OGH 5Ob34/95

OGH5Ob34/9516.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Verlassenschaft nach der am 3.April 1994 verstorbenen, zuletzt in ***** wohnhaft gewesenen Anna K*****, vertreten durch die erbserklärten Erben mj.Josef Peter H*****, Schüler, dieser vertreten durch Hildegard D*****, Haushalt, ***** als gesetzliche Vertreterin, und Peter H*****, Bäcker, ***** beide vertreten durch Dr.Manfred Schreiber, öffentlicher Notar in Wien, wegen Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 30.Jänner 1995, GZ 46 R 2062/94, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 10. Oktober 1994, TZ 5987/94, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Dem Erstgericht wird die Erlassung des beantragten Beschlusses betreffend die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung aufgetragen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den (verlassenschafts- und pflegschaftsbehördlich genehmigten) Antrag der Antragstellerin auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Eintragung eines Pfandrechtes für die Erbteilforderung von S 464.558,96 zuzüglich 4% Zinsen für Peter H*****, geboren am 25.3.1971 ob 54/541stel Anteilen an der Liegenschaft ***** des Grundbuches ***** ab.

Das Erstgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß die Anmerkung einer Rangordnung nicht zugunsten einer bestimmten Person bewilligt werden dürfe. Die einzige Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses gemäß § 54 GBG stelle ein "Inhaberpapier" dar; jedermann, der den Beschluß mit einem Einverleibungsgesuch vorlege, könne die Eintragung seines Rechtes in der angemerkten Rangordnung begehren.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-

übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:

Aus dem Umstand, daß die Anführung des Namens des Pfandgläubigers im Rangordnungsgesuch nicht erforderlich sei, könne nicht abgeleitet werden, daß eine solche Anführung auch unzulässig sei. Der vom Erstgericht genannte Abweisungsgrund sei daher nicht gegeben.

Allerdings fehle dem Grundbuchsantrag die abhandlungs- und pflegschaftsbehördliche Genehmigung, sodaß dem Rekurs aus diesem Grund ein Erfolg versagt bleiben müsse.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob eine Rangordnung für eine bestimmte Person angemerkt werden kann.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist berechtigt.

Gemäß § 53 Abs 1 GBG ist der Eigentümer einer Liegenschaft berechtigt, die bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte Verpfändung zu verlangen, um die bücherliche Rangordnung vom Zeitpunkt dieses Ansuchens für die infolge dieser Verpfändung einzutragenden Rechte zu begründen.

Der Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung schließt die Anführung des Namens des Begünstigten und des Rechtsgrundes der Schuld nicht aus. Da er die Begründung der Rangordnung für jede beliebige Verpfändung zuläßt, ist nicht einzusehen, warum die Anmerkung der Rangordnung nicht für eine durch die Person des Gläubigers oder durch den Rechtsgrund der zu sichernden Forderung präzisierte beabsichtigte Verpfändung möglich sein sollte. Die Verpfändung muß von vornherein eine dem Betrag (bzw Höchstbetrag) nach, kann somit auch schon eine der Person des Pfandnehmers und dem Rechtsgrund der Schuld nach bestimmte sein. Die Anordnung der Rangordnung will dem Liegenschaftseigentümer die Möglichkeit geben, sich mit dem Rangordnungsbeschluß in der Hand erst einen Gläubiger zu suchen. Oft ist dieser zur Zeit der Anmerkung aber schon gefunden. Unter dieser Voraussetzung mag der Antragsteller oder auch der andere Teil, der den Rangordnungsbeschluß empfangen soll, ein Interesse daran haben, daß nur ein Pfandrecht zugunsten des Letzteren eingetragen werden kann. Dies kann dadurch erreicht werden, daß in der Anmerkung der Rangordnung der Name des Gläubigers enthalten ist (in diesem Sinn Demelius, Anmerkung der Rangordnung 27).

Die gegenteiligen Meinungen von Feil in Grundbuchsgesetz2 389 (ohne nähere Begründung) und von Bartsch, Grundbuchsgesetz7 479 (mit der Begründung, die Person des Begünstigten dürfe im Rangordnungsbescheid deswegen nicht genannt werden, weil jeder, der den Bescheid mit dem Einverleibungsgesuch beibringe, die Eintragung in der angemerkten Rangordnung verlangen könne,) sind nicht überzeugend. Jeder (schlechthin), der den Rangordnungsbescheid beibringt, kann eben nur dann die Eintragung in der angemerkten Rangordnung verlangen, wenn dessen Inhalt seinem Begehren nicht entgegensteht, also dann, wenn der Name eines anderen Berechtigten darin nicht genannt wird. Die Bestimmung des § 54 GBG, wonach von dem Rangordnungsbeschluß nur eine einzige Ausfertigung erteilt werden darf, steht - entgegen der in RPflSlgG 24 vom Landesgericht für ZRS Wien vertretenen Meinung - der Anführung des Namens des Berechtigten im Rangordnungsbescheid nicht entgegen, weil in dieser Gesetzesbestimmung über den zulässigen Inhalt des Rangordnungsbeschlusses und der entsprechenden Anmerkung nichts ausgesagt wird.

Der Oberste Gerichtshof hat daher keine Bedenken, die Anmerkung der Rangordnung zugunsten eines bestimmten Gläubigers als Minus gegenüber einer nicht in derartiger Weise beschränkt begehrten Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung als zulässig anzusehen.

Dieselben Erwägungen gelten auch für die Anführung des Rechtsgrundes der Schuld im Ranganmerkungsbeschluß, wobei es in dieser Grundbuchssache nicht erforderlich ist, die Auswirkungen einer solchen Beschränkung auf im Rang nachfolgende Eintragungen zu prüfen (siehe MGA Grundbuchsrecht4 § 56 GBG/E 11).

Da das Gesuch um Bewilligung der Anmerkung der Rangordnung auch die erforderliche abhandlungsbehördliche und pflegschaftsbehördliche Genehmigung enthält (Beschluß vom 12.9.1994, 2 A 131/94y des Bezirksgerichtes Döbling) steht dem gestellten Begehren kein Bewilligungshindernis entgegen.

Wird ein Antrag auf Anmerkung der Rangordnung zu Unrecht abgewiesen, so kann das Rechtsmittelgericht dem Antrag nicht selbst stattgeben, weil nur eine Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses erlassen werden darf. Das Rechtsmittelgericht hat in einem solchen Fall unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses einen Auftrag zur Beschlußfassung im Sinne der Stattgebung des Antrages zu erteilen (MGA Grundbuchsrecht4 § 122 GBG/E 140).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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