OGH 5Ob112/14b

OGH5Ob112/14b25.7.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Stadt *****, vertreten durch den Magistrat *****, Präsidialamt-Zivilrechtsreferat, *****, dieser vertreten durch Dr. Bernd Zankel, öffentlicher Notar in Graz, wegen Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ob der Liegenschaft EZ 2015 GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 13. Dezember 2013, AZ 4 R 202/13z, mit dem infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 26. Juli 2013, TZ 12023/2013, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00112.14B.0725.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Dem Erstgericht wird aufgetragen, über das Begehren der Antragstellerin auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bewilligend zu entscheiden und die einzige Ausfertigung dieses Beschlusses versehen mit der Bestätigung der vollzogenen Anmerkung an Dr. Bernd Zankel, öffentlicher Notar in Graz, auszufolgen.

Begründung

Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt der Einbringung (19. 7. 2013) ihres Grundbuchgesuchs grundbücherliche Eigentümerin der 79/4490-Anteile B‑LNR 68 der Liegenschaft EZ 2015 GB ***** verbunden mit Wohnungseigentum am Objekt W 15 *****.

Die Antragstellerin begehrte die Bewilligung der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ob B-LNR 68 der EZ 2015 GB *****. Das Gesuch ist nach der Wortfolge

„Für die Stadt *****:

Gefertigt auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses vom 18.10.2012

GZ.: A 8/4-3045/2001

GZ.: A 8/4-19722/2012“

vom Bürgermeister und zwei Gemeinderäten jeweils unter der Überschrift

„Der Bürgermeister:

Die Gemeinderätin/Der Gemeinderat:

Die Gemeinderätin/Der Gemeinderat:“

unterschrieben und mit dem Abdruck des Siegels der Landeshauptstadt ***** versehen. Im notariellen Beglaubigungsvermerk wird die Echtheit der Unterschriften des Mag. S***** N***** (…) als Bürgermeister, des T***** R***** (…) als Gemeinderat und des K***** H***** (…) als Gemeinderat je der Stadt ***** bestätigt.

Das Erstgericht wies das Anmerkungsbegehren mit der wesentlichen Begründung ab, es fehle ein Nachweis der Zeichnungsberechtigung der für die Antragstellerin zeichnenden Personen.

Das Rekursgericht gab dem von der Antragstellerin erhobenen Rekurs nicht Folge. Es war rechtlich der Ansicht, dass es sich bei der Anmerkung der Rangordnung um keine Eintragung handle, die dem Liegenschaftseigentümer zum Vorteil gereiche, weshalb wie auch sonst bei juristischen Personen der Nachweis der Zeichnungsberechtigung erforderlich sei. Es sei zwar notorisch, dass Mag. S***** N***** der Bürgermeister der Landeshauptstadt ***** sei, doch fehle ein Nachweis, dass die Herren T***** R***** und K***** H***** als Gemeinderäte berechtigt gewesen seien, das Gesuch zu unterschreiben.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil ‑ soweit überblickbar ‑ Rechtsprechung fehle, ob zusätzlich zur notariellen Beglaubigung der Unterschriften auch ein Nachweis einer Zeichnungsberechtigung der nach der Gemeindeordnung, hier dem Statut der Landeshauptstadt *****, für die Gemeinde einschreitenden Organe erforderlich sei. Die in RIS‑Justiz RS0060809 genannten Entscheidungen würden nicht Rangordnungsgesuche von Gemeinden betreffen.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, dem Grundbuchgesuch stattzugeben und dem Erstgericht den Vollzug im Grundbuch samt Beschlusszustellung aufzutragen.

Der Revisionsrekurs ist aus den nachfolgenden Gründen zulässig und berechtigt:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Rekursgericht stützt sich inhaltlich wohl auf den Rechtssatz in RIS‑Justiz RS0060809, nach dem es sich bei der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft um keine Eintragung zugunsten des Antragstellers handelt, bei der es nicht erforderlich wäre, neben der Beglaubigung der Unterschrift des Organs der juristischen Person auch noch dessen Zeichnungsberechtigung nachzuweisen.

2. Der Oberste Gerichtshof hat allerdings erst jüngst ausgesprochen, dass regelmäßig keine Bedenken gegen die Vertretungsmacht im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG bestehen werden, wenn sich die Zeichnungsberechtigung der einschreitenden Organe (dort: für die Landesregierung als oberstes Organ des Landes als Träger von Privatrechten) unmittelbar aus der (dort:) Landesverfassung, also aus dem Gesetz selbst, ergibt (5 Ob 24/13k wobl 2014/18 [ Kodek ]; vgl auch RIS‑Justiz RS0015961). Ein solcher Fall liegt auch hier vor:

3. Das Gesetz vom 4. Juli 1967, mit dem ein Statut für die Landeshauptstadt ***** erlassen wird (Statut der Landeshauptstadt ***** 1967, LGBl 1967/130) idgF, regelt Folgendes:

3.1. Für den Wirkungskreis des Bürgermeisters sieht § 56 Abs 1 Satz 1 des Statuts vor, dass dieser die Stadt vertritt. Gemäß § 59 Abs 1 des Statuts sind alle Urkunden, mit denen die Stadt Verbindlichkeiten gegen dritte Personen übernimmt, vom Bürgermeister oder den hiezu gemäß § 71 Abs 3 des Statuts Berechtigten zu unterfertigen; betrifft die Urkunde ein Geschäft, zu dessen Abschluss die Zustimmung des Gemeinderates, des Stadtsenates oder eines Verwaltungsausschusses notwendig ist, so ist sie unter Anführung des bezüglichen Beschlusses außerdem durch zwei Mitglieder des beschlussfassenden Organs zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Stadt zu versehen.

3.2. Nach § 45 Abs 1 des Statuts ist der Gemeinderat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs das oberste beschließende und überwachende Organ der Stadt. Als beschließendem Organ der Stadt sind dem Gemeinderat gemäß § 45 Abs 2 Z 6 des Statuts (ua) vorbehalten:

„die Bewilligung zur Veräußerung, zur unentgeltlichen Übereignung und zur grundbücherlichen Belastung von unbeweglichem Gemeindeeigentum sowie zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Verzichtleistung auf ein zugunsten der Stadt eingeräumtes oder haftendes Grundpfand, auf eine Dienstbarkeit oder Reallast, auf ein Vorkaufsrecht oder Wiederkaufsrecht sowie zur Vorrangeinräumung hinsichtlich der bücherlichen Rangordnung, soweit nicht auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen eine Verpflichtung hiezu besteht;“

4. Hier liegt kein Fall des § 45 Abs 2 Z 6 des Statuts vor, weil die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung selbst noch nicht Veräußerung (5 Ob 108/08f NZ 2009/726 [GBSlg] [ Hoyer ] = EvBl 2009/8) und auch keine „Vorrangeinräumung hinsichtlich der bücherlichen Rangordnung“ ist. Das Begehren auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung fällt somit nicht in den Wirkungsbereich des Gemeinderats, sodass allein für dieses Gesuch die Zustimmung des Gemeinderats samt Zeichnung durch zwei Mitglieder des beschlussfassenden Organs nicht erforderlich war und ein Gesuch betreffend ein Veräußerungsgeschäft über unbewegliches Gemeindeeigentum hier nicht zu beurteilen ist.

5. Im Ergebnis kommt es somit auf den vom Rekursgericht vermissten Nachweis der Zeichnungsbefugnis der beiden als Gemeinderäte bezeichneten Personen nicht an. Die Vertretungs- und damit Zeichnungsbefugnis des Bürgermeisters folgt unmittelbar aufgrund des Gesetzes (§ 56 Abs 1 Satz 1 des Statuts) und bereits das Rekursgericht ist zutreffend als notorisch davon ausgegangen, dass Mag. S***** N***** Bürgermeister der Landeshauptstadt ***** ist. Dem Revisionsrekurs war daher ‑ wie aus dem Spruch ersichtlich (vgl dazu RIS-Justiz RS0060845) ‑ Folge zu geben.

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