OGH 5Ob1020/93 (RS0060809)

OGH5Ob1020/9316.4.1993

Rechtssatz

Bei der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft handelt es sich nicht um eine Eintragung zugunsten des Antragstellers, bei der es im Sinne der aufrechterhaltenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (5 Ob 20/83; NZ 1984,64 = RdW 1985,109; 5 Ob 106/92) nicht erforderlich wäre, neben der Beglaubigung der Unterschrift des Organes der juristischen Person auch noch dessen Zeichnungsberechtigung nachzuweisen, weil durch diese Eintragung die Möglichkeit des Liegenschaftseigentümers, über die Liegenschaft frei zu verfügen, eingeschränkt wird.

Normen

GBG §53
GBG §94 C

5 Ob 1020/93OGH16.04.1993
5 Ob 72/95OGH27.06.1995

Vgl auch

5 Ob 71/95OGH27.06.1995

Vgl auch

5 Ob 250/01bOGH23.10.2001

Vgl auch

5 Ob 16/08aOGH14.05.2008

Ähnlich; Beisatz: Die Anmerkung der Rangordnung ist keine Eintragung, die dem Liegenschaftseigentümer zum Vorteil gereicht, sodass dafür eine allgemeine Vollmacht nicht ausreicht. Schließlich dient die Anmerkung der Rangordnung zur beabsichtigten Veräußerung der Vorbereitung einer Veräußerung der Liegenschaft und damit der Vorbereitung der Aufgabe bücherlicher Rechte. (T1)

5 Ob 139/08iOGH14.07.2008

Ähnlich; Beis wie T1

5 Ob 47/13tOGH28.08.2013

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch eine „qualifizierte“ Vorsorgevollmacht nach § 284f ABGB ohne notarielle oder gerichtliche Beglaubigung der Unterschrift ist nicht ausreichend. (T2); Veröff: SZ 2013/74

Dokumentnummer

JJR_19930416_OGH0002_0050OB01020_9300000_001